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1859) Acten vorgelegt erhalten oder ihre schriftlichen Probearbeiten bereits eingereicht haben,
werden noch zu dieser bisherigen Prüfung zugelassen, dafern sie bis zum
1. Mai 1867
beim Justizministerium um dieselbe nachsuchen. Sie haben aber, wenn sie diese Prüfung mit
Erfolg bestehen, später noch einer zweiten Staatsprüfung in der im § 12 bestimmten Weise
sich zu unterziehen, bevor ihnen ein selbstständiges Richteramt, oder das Amt eines Staats-
anwalts verliehen werden kann.
6 14. Ob auch Solche, welche bis zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtiger Ver-
ordnung nach einer Staatsprüfung zurückgewiesen worden sind, zu einer nochmaligen Prüfung
zu lassen und ob, wenn dieß geschieht, dieselben nach den bisher gültig gewesenen Vorschriften,
oder nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung zu prüfen sind, bleibt dem Ermessen
des Justizministeriums überlassen.
Dresden, den 20. Februar 1867.
Johann.
S D. Robert Schneider.
MÆ 26. Verordnung,
die künftige Benennung und Qualification der zeitherigen Actuare bei den Gerichten
erster Instanz betreffend;
vom 20. Febrnar 1867.
Mi# Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet:
J.
Die bei den Gerichten erster Instanz angestellten Actuare haben künftig das Dienstprädicat
Gerichtsreferendar
und, dafern sie die in der Verordnung vom 16. November 1859 88 13 fg. (Seite 344
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) bestimmte zweite Staatsprüfung mit
Erfolg bestanden haben, das Dienstprädicat
Assessor
zu führen.
1867. 6