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II.
Als Gerichtsreferendare bei den genannten Behörden können künftig diejenigen Staats—
angehörigen des Königreichs Sachsen angestellt werden, welche glaubhaft nachzuweisen vermögen,
daß sie
a) nach beendetem rechtswissenschaftlichen Studium das juristische Examen bei der Uni—
versität zu Leipzig mit Erfolg bestanden haben, und daß sie
b) seit dem Tage, an welchem ihnen die Censur über dieses Examen ertheilt worden ist,
und zwar mindestens ein Jahr lang bei einer Gerichtsbehörde erster Instanz, mit Erfolg
bemüht gewesen sind, sich in der Rechtswissenschaft weitere Ausbildung und praktische Uebung
zu verschaffen, auch daß sie seit dem Bestehen des Universitätsexamens in sittlicher Hinsicht zu
einem Bedenken gegen die Uebertragung eines Staatsamts keine Veranlassung gegeben haben.
III.
Den Nachweis der unter IIb angegebenen Umstände haben die Bewerber um die Stelle
eines Gerichtsreferendars durch Zeugnisse derjenigen Behörden oder Advocaten zu führen, bei
welchen sie in der fraglichen Zeit beschäftigt gewesen sind; die Zeugnisse von Advocaten müssen
mit der Beglaubigung derjenigen Advocatenkammer versehen sein, in deren Bezirke die Aus—
steller wohnen.
IV.
Das Justizministerium behält sich vor, auf Ansuchen rücksichtlich des Ortes des academi—
schen Examens, sowie rücksichtlich der Dauer und der Art der praktischen Ausbildung Aus-
nahmen von den Bestimmungen unter II aus besonderen Gründen eintreten zu lassen.
V.
Denjenigen Gerichtsreferendaren, welche künftig die in der Allerhöchsten Verordnung, die
juristische Staatsprüfung betreffend, vom heutigen Tage § 6 bestimmte Prüfung, oder nach
88 12 und 13 derselben Verordnung eine zweite Staatsprüfung mit Erfolg bestehen werden,
wird das Dienstprädicat
Assessor
ertheilt werden.
Dresden, den 2 0. Februar 1867. «
Ministerium der Juftiz.
D. Schneider.
Manitius.