Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Es gehören dahin insbesondere: 
Quartier, nicht Dienstwohnung, für Offiziere nur in ausnahmsweisen, von der König— 
lich Sächsischen Regierung als Bedürfniß anerkannten Fällen; für Mannschaften 
vom Feldwebel abwärts allgemein; 
Stallungen für Offizier- und Dienstpferde; 
Montirungskammern, Handwerksstuben, Arreste, Wachen, Unterrichtslocale, Heer— 
geräthsschuppen; 
Exercier-, Schieß-, Appell-, Turn- und Reitplätze, Reitbahnen, Schwimm= und 
Badeanstalten; 
Lazareth-Anstalten. 
Außerdem ist die Königlich Sächsische Regierung erbötig zur Gewährung des Brodes 
und der Fourage an die in Dresden und Königstein stehenden Preußischen Truppen, und 
verpflichtet sich zur Verpflegung der Mannschaften vom Feldwebel abwärts, Verabreichung der 
Fourage und Gestellung von Vorspann auf Märschen und in Cantonnirungen außerhalb der 
gegenwärtigen Standquartiere. 
8 2. Die vorhandenen Königlich Sächsischen Militäretablissements stehen in ihrem Um- 
fange, ihrer Einrichtung und Ausstattung zur Benutzung der Königlich Preußischen Truppen. 
Die Mundportions- und Rationsgebühr und das Erforderniß an Vorspann, werden nach 
der Preußischen Militärverfassung bestimmt. Das Obercommando der Preußischen Truppen 
wird die Erfordernisse in jedem Standquartiere bei dem Königlich Sächsischen Kriegsministerium 
auf Grund der Reglements zur Anmeldung bringen. 
Nur in ganz dringenden Fällen sind die Truppencommandeure befugt, directe Anforder- 
ungen an die Gemeinden oder Kreise zu stellen. 
# 3Zur Erfüllung des solchergestalt angemeldeten Bedürfnisses werden zunächst die vor- 
handenen Königlich Sächsischen Militärgebäude mit der inneren Einrichtung und die Königlich 
Sächsischen Uebungsplätze — beide in Gemäßheit der mit dem Königlich Preußischen Ober- 
commando deshalb getroffenen oder noch zu treffenden Vertheilung — disponibel gestellt. 
Eine gleichzeitige Benutzung von Anlagen durch Preußische und Sächsische Truppen ist 
nur unter Zustimmung des Königlich Preußischen Obercommando's gestattet. 
8 4. Für die vorstehend erwähnten Leistungen wird die Königlich Sächsische Regierung 
wie folgt entschädigt: 
1. für Quartier, Stallung und alle in dem anliegenden Servistarife aufgeführten 
militärischen Anstalten nach den Sätzen für Berlin in Dresden, Leipzig, 
Chemnitz, nach den Sätzen für Frankfurt a./O. in allen übrigen Standorten, 
2. für eine Reitbahn durch eine jährliche Miethe von 100 Thlrn., 
3. die permanent zuzuweisenden Uebungs= und Schießplätze wird, soweit dieselben nicht 
Eigenthum der Königlich Sächsischen Regierung sind, die letztere ermiethen lassen.
	        
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