Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen weiterer Ausführung andurch Unser Finanz- 
ministerium beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. März 1867. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
die Ergänzung des Art. 44 der mit der Königlich Preußischen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom 14. October 
(30. November) 1839 betreffend:; 
vom 4. März 1867. 
Mi der Königlich Preußischen Regierung ist Inhalts der nachstehenden, gegen eine gleich- 
lautende Erklärung des Königlich Preußischen Präsidenten des Staatsministeriums und Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten vom 1 3. Februar 1867 ausgetauschten Ministerialerklärung 
eine den Artikel 44 der mit der genannten Regierung über die Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülfe unter dem 1 4. October (30. November) 1839 (Seite 331 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1839) geschlossenen Uebereinkunft ergänzende Vereinbarung getroffen 
worden, welche mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 4. März 1867. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung ist in Ergänzung 
des Artikels 44 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom # 1839 
die Vereinbarung getroffen worden: daß auch die durch Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit entstandenen Kosten, wenn solche von dem zuständigen Gerichte des einen Staates nach 
den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden 
 
	        
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