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Art. 145 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Arbeitseinstellung.
ist aufgehoben.
Art. 146.
Verletzung öffentlicher Bekanntmachungen oder Bezeichnungen.
Wer die von einer öffentlichen Behörde angelegten amtlichen Verschlußmittel oder amt—
lichen Bezeichnungen eines Gegenstandes verletzt oder vernichtet, oder die von solchen Behörden
erlassenen und än öffentlichen Orten aushängenden, angehefteten oder ausgelegten Bekannt—
machungen oder aufgesteckten Zeichen abreißt, vernichtet, beschädigt, beschmuzt oder sonst ver—
unglimpft oder beseitigt, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten, oder, dafern die Gefängniß-
strafe nicht über einen Monat beträgt, mit Geldbuße bis zu einhundert Thalern zu bestrafen.
Art. 147.
Auflauf.
Jeder öffentliche Zusammenlauf und jede öffentliche Zusammenrottung, denen die Absicht
zum Grunde liegt, die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Geschrei oder andere Ungebühr-
lichkeiten zu stören, oder deren Theilnehmer auf die Aufforderung der mit der Aufrechthaltung
der öffentlichen Ruhe und Ordnung beauftragten Personen nicht ruhig auseinander gehen,
begründet das Verbrechen des Auflaufs.
Theilnehmer an einem Auflaufe werden mit Gefängniß bis zu zwei Monaten, Anstifter
und Anführer bei demselben mit Gefängniß von einem bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist von Seiten der zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge den mit der
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung beauftragten Personen durch Geschrei
oder sonst Mißfallen oder Geringschätzung bezeigt worden, so können diese Strafen bis um die
Hälfte erhöht werden.
Art. 148.
Landfriedensbruch.
Hat eine öffentlich zusammengelaufene oder öffentlich zusammengerottete Menge die Absicht
zu erkennen gegeben, Gewalt gegen Personen oder deren Eigenthum auszuüben, oder Jemanden
durch erregte Besorgniß vor solcher Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
zu nöthigen, so liegt das Verbrechen des Landfriedensbruchs vor.
Dieses Verbrechen wird an Anstiftern und Anführern mit Arbeitshaus oder Zuchthaus
bis zu sechs Jahren, an bewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu
vier Jahren, an unbewaffneten Theilnehmern mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei
Jahren bestraft.