Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Strafe innerhalb des Strafmaßes herabzusetzen und kann selbst bei Aufruhr bis 
auf Gefängniß von der kürzesten Dauer ermäßigt werden; 
2. auf Anstifter und Anführer; 
3. wenn, bevor die Entfernung erfolgt ist, einer der in den beiden letzten Absätzen der 
Art. 148 und 149 erwähnten erschwerenden Umstände eingetreten, oder die Absicht 
der zusammengelaufenen oder zusammengerotteten Menge bereits erreicht worden ist. 
Bei Anstiftern und Anführern, sowie in dem unter 3 gedachten Falle findet auch eine 
Herabsetzung der Strafe unter das gesetzliche Strafmaß nicht statt. 
Art. 151. 
« Störung des Hausfriedens. 
Wer in eines Anderen Wohnung, Geschäftslocal oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk 
widerrechtlich eindringt, oder ohne gesetzliche Befugniß und wider den erklärten Willen des 
Besitzers oder seiner Stellvertreter daselbst verweilt, soll wegen Störung des Hausfriedens auf 
Antrag bestraft werden: 
1. mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig 
Thalern, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewalt begangen wurde; 
2. mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, dafern das 
Eindringen mit Waffen geschehen, oder Gewalt an Personen oder Sachen verübt 
wurde. 
Art. 152. 
Befreiung von Gefangenen. 
Gefangene, welche sich ohne Gewalt gegen Personen und ohne Bedrohung mit solcher, 
allein oder in Gemeinschaft mit einander, befreien, unterliegen den für diese Fälle bestehenden 
Vorschriften der Gefängnißdisciplin. 
Dritte Personen, welche, sei es im Einverständnisse mit den Gefangenen oder ohne ein 
solches, die Befreiung bewirken oder zu selbiger mitwirken, sind mit Gefängniß bis zu einem 
Jahre, und wenn der Befreite sich in Straf= oder Untersuchungshaft befand (vergl. jedoch 
Art. 61 in Verbindung mit Art. 77), mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren 
zu bestrafen. 
Haben die zur Bewachung oder Beaufsichtigung der Gefangenen bestellten Personen zur 
Befreiung mitgewirkt, so trifft diese letzteren, sowie Diejenigen, von denen sie zu diesem Behufe 
durch Bestechung oder auf andere Weise zu Pflichtwidrigkeiten verleitet worden sind, Ge— 
fängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren.
	        
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