Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 153. 
Gewaltsame Befreiung. 
Gefangene, welche sich mit Gewalt gegen Personen oder durch Bedrohung mit solcher 
befreien, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Befand sich der Gefangene im Arbeitshause oder im Zuchthause, so ist die Strafe, 
welche er bereits zu verbüßen hat, jedoch höchstens um den Betrag von vier Jahren, zu 
verlängern. 
Haben sich Gefangene behufs ihrer Befreiung zu einer Gewalthandlung gegen das auf— 
sehende oder bewachende Personal zusammengerottet, so tritt gegen jeden derselben Arbeitshaus- 
oder Zuchthausstrafe, und dafern sie sich im Zuchthause befinden, unbedingt Zuchthausstrafe 
bis zu sechs Jahren ein. Bei Sträflingen, welche lebenslängliche Zuchthausstrafe zu ver- 
büßen haben, tritt disciplinarische Bestrafung ein. 
Art. 154. 
Fortsetzung. 
Personen, welche zu einer gewaltsamen Befreiung der Gefangenen mitgewirkt, oder dieselbe 
durch Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher bewirkt haben, trifft Arbeitshaus- 
oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren. 
Haben sie sich zu diesem Behufe zu einer Gewalthandlung gegen das aufsehende oder 
bewachende Personal zusammengerottet, oder an einer solchen Zusammenrottung der Ge- 
fangenen Theil genommen, so tritt Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren ein. 
Es kann jedoch wider sie statt der angedrohten Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe auf Gefäng- 
nißstrafe von gleicher Dauer erkannt werden, wenn der Schuldige mit dem Gefangenen, oder 
einem der Gefangenen, von deren Befreiung es sich handelt, durch verwandtschaftliche oder 
nahe häusliche Verhältnisse verbunden war. 
Diese Bestimmung leidet auf Mitgefangene, welche bei ihrer eigenen Befreiung zugleich 
die eines Mitgefangenen bewirkt oder zu derselben mitgewirkt haben, sowie auf Aufsichtsbeamte, 
keine Anwendung, jedoch sind bei den Aufsichtsbeamten, sowie in den Fällen des Art. 152 
die obgedachten Verhältnisse als Strafminderungsgrund innerhalb des angedrohten Straf- 
maßes zu berücksichtigen. 
Art. 154 b. 
Begriffsbestimmung. 
Unter Gefangenen im Sinne der Art. 152, 153 und 154 sind nur diejenigen Per- 
sonen zu verstehen, welche auf Anordnung einer Behörde oder auf Veranstaltung eines Organs 
derselben in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnisse oder gefänglich in einem anderen 
Gewahrsam verwahrt werden.
	        
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