Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art.  168.
Zerrüttung  der  Geisteskräfte  und  verhinderte  Ausbildung  derselben.

Als  Körperverletzung  ist  es  auch  zu  betrachten,  wenn  Jemand  einen  Anderen  in  den  Zustand
  der  Geisteszerrüttung  versetzt,  oder  die  Ausbildung  der  zu  selbstständigem  bürgerlichen
Bestehen  erforderlichen  Geisteskräfte  eines  Menschen  unterdrückt  hat.  Und  zwar  sind  bleibende
Nachtheile  dieser  Art  den  im  Art.  167  unter  1,  solche  aber,  zu  deren  Beseitigung  eine  gegründete
  Aussicht  vorhanden  ist,  den  im  Art.  167  unter  2  erwähnten  Körperverletzungen
gleich  zu  achten.

Art.  169.
Besondere  Bestimmung.

Ist  die  Absicht  des  Thäters  bestimmt  auf  eine  der  im  Art.  167  unter  1  oder  2  oder  im
Art.  16  8  erwähnten  Verletzungen  (schwere  Körperverletzung)  gerichtet  gewesen,  und  diese  Absicht
  erreicht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  von  vier  bis  zu  zwanzig  Jahren  ein.

In  Fällen,  wo  eine  bestimmte  Absicht  nicht  anzunehmen  ist,  der  Thäter  jedoch  eines  gefsährlichen
  Instruments  sich  bedient,  oder  besondere  Veranstaltungen,  woraus  leicht  eine  gefährliche
  Verletzung  hervorgehen  kann,  getroffen  hat,  kann  der  Richter  auch  schon  in  den  nach  Art.
167  unter  2  zu  beurtheilenden  Fällen  auf  die  daselbst  unter  1  angedrohte  Strafe,  bei  leichten
Körperverletzungen  aber  (Art.  167  unter  3),  und  selbst  wenn  gar  keine  Verletzung  erfolgt  ist,
auf  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  erkennen.

Art.  170.
Körperverletzung  mit  tödtlichem  Erfolge.

Wenn  in  Folge  einer  vorsätzlich  zugefügten  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  eingetreten
  ist,  ohne  daß  dieser  Erfolg  dem  Thäter  zum  Vorsatze  angerechnet  werden  kann,  so  ist,
dafern  nicht  nach  Art.  169  eine  schwerere  Strafe  eintritt,  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
von  einem  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Art.  171.
Erschwerungsgründe.

Sind  vorsätzlich  zugefügte  Körperverletzungen
1.  mittels  hinterlistigen  Anfalls,  oder
2.  von  Mehreren  nach  vorgängiger  Verabredung,  oder
3.  an  Verwandten  oder  Verschwägerten  in  aufsteigender  Linie,  an  Pflegeeltern  während
der  Dauer  dieses  Verhältnisses,  oder  an  Wahleltern  begangen  worden,
so  ist  dieß  bei  Abmessung  der  nach  Art.  167,  168,  169,  170  verwirkten  Strafen  als  Erschwerungsgrund
  zu  berücksichtigen.