Full text : Deutsches Kolonial-Handbuch.

268  Nr.  53.  19186.

1916  auf  dem  Transport  befinden,  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfange  von  dem
Empfänger  zu  erstatten.
Die  Anzeigepflicht  erstreckt  sich  nicht
1.  auf  Mengen,  die  im  Eigentum  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß-Lothringens,
  insbesondere  im  Eigentum  der  Heeresverwaltungen  oder  der
Marineverwaltung  sowie  auf  Mengen,  die  im  Eigentum  eines  Kommunalverbandes
  stehen,
2.  auf  Mengen,  die  insgesamt  weniger  als  50  Doppelzentner  betragen.

Berlin,  den  25.  März  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Kautz.

(4)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1916,  betreffend  Spinn=  und  Webverbot

sowie  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste.
Die  nachstehenden  Bekanntmachungen  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage:

1.  betreffend  Beschlagnahme  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne

(Spinn=  und  Webverbot)  sowie
·  2.  über  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe  und  Baumwollgespinste
werden  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnungen

  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  1.  April  1916.

Gryßherzoglich  Mecklenburgksches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekaunfmachung!
Nr.  W.  II.  1700/2.  16.  K.  R.  A.,
betreffend  Beschlagnahme.  baumwollener  Spinnstoffe  und  Garne  (Spinnund
  Webverbot).

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  jebe  Zuwider-