Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 182. 
Unzucht mit Personen in wehr- oder bewußtlosem Zustande. 
Wer eine Frauensperson, die sich in einem wehr- oder bewußtlosen Zustande befindet 
(vergl. Art. 353), zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, ist mit Arbeitshaus= oder 
Zuchthausstrafe von einem bis zu vier Jahren zu belegen. Hat aber der Verbrecher die Ge- 
mißbrauchte zuvor in dieser Absicht auf arglistige Weise in einen Zustand versetzt, in welchem 
sie seinen Lüsten nicht zu widerstehen vermochte, so findet zwei= bis achtjährige Zuchthausstrafe 
Statt. 
Unzüchtigkeiten anderer Art gegen Frauens= oder Mannspersonen, die sich in einem Zu- 
stande der obigen Art befinden, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren 
bestraft. 
Art. 183. 
Unzucht mit Kindern. 
Wer Kinder unter zwölf Jahren auf irgend eine Weise zu unzüchtigen Werken miß- 
braucht, hat Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren verwirkt. 
Ist ein Mädchen unter zwölf Jahren durch Gewalt oder Drohungen der im Art. 1 80 
angegebenen Art zur Duldung des Beischlafs genöthigt worden, so tritt die Strafe der Noth= 
zucht ein. 
Art. 1 84. 
Milderungsgrund. 
Bei dem Verbrechen der Nothzucht und bei dem Beischlafe mit wehr= oder bewußtlosen 
Personen kann die Strafe bis auf Arbeitshaus von einem Jahre herabgesetzt werden, wenn 
die Gemißbrauchte eine Person ist, welche die Unzucht als Gewerbe betreibt, oder wenn die- 
selbe durch ihr Benehmen nach der That zu erkennen gegeben hat, daß sie die ihr angethane 
Schmach nicht als solche empfinde. 
Art. 185. 
Allgemeiner Erschwerungsgrund. 
Als ein allgemeiner Erschwerungsgrund bei den in Art. 180 bis mit 183 aufgeführten 
Verbrechen ist es zu betrachten, wenn dadurch ein Nachtheil für die Gesundheit der gemiß- 
brauchten Person, oder der Tod derselben verursacht worden ist. 
In dem ersteren Falle können die in den gedachten Artikeln, in Verbindung mit Art. 
184, angedrohten Strafen bis um die Hälfte, in dem letzteren Falle bis auf das Doppelte 
gesteigert werden. 
Art. 186. 
Vollendung. 
Die in Art. 180, 181, 182 und 183 gedachten Verbrechen, soweit zu deren Aus-
	        
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