Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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führung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Vereinigung der Ge— 
schlechtstheile erfolgt ist. 
Art. 187. 
Entführung. 
Wer einer Frauensperson in der Absicht, sie zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu 
mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, durch Gewalt, Bedrohung mit widerrechtlichen Hand- 
lungen, oder durch List, dergestalt sich bemächtigt, daß sie dadurch außer Stand gesetzt wird, 
den Schutz der Gesetze anzurufen, hat Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu drei Jahren, 
und wenn die erwähnte Absicht erreicht worden ist, bis zu vier Jahren verwirkt. 
Ist die Entführung zu dem Zwecke verübt worden, um eine unbescholtene Franensperson 
zu gewerbmäßiger Unzucht zu verleiten, so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 188. 
Fortsetzung. 
Mit ein= bis dreijähriger Gefängnißstrafe ist Derjenige zu belegen, welcher in der zu An- 
fange des Art. 187 bezeichneten Absicht eine Frauensperson über zwölf, jedoch unter vierzehn 
Jahren, zwar im Einverständnisse mit derselben, aber wider Wissen und Willen der Eltern, 
der Wahleltern, oder des Vormundes derselben entführt. Ist die gedachte Absicht erreicht 
worden, so tritt ein= bis dreijährige Arbeitshausstrafe ein. Ist die Absicht auf den im letzten 
Satze des Art. 187 angegebenen Zweck gerichtet gewesen, so ist auf die daselbst angedrohte 
Strafe zu erkennen. 
Art. 189. 
Fortsetzung. 
Wenn zur Erreichung eines der in Art. 187, 188 gedachten Zwecke eine über vierzehn 
Jahre alte und noch im Hause ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben lebende Frauens- 
person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen der Eltern, der Wahleltern, oder des 
Vormundes derselben, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihres 
Ehemannes entführt wird, so sind der Entführer und die Entführte, ein Jedes, im ersteren 
Falle mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, im zweiten mit Gefängniß von einem 
bis zu acht Monaten zu bestrafen. 
Art. 190. 
Milderungsgrund. 
Die Strafen der Entführung sind in den Art. 187, 188 angegebenen Fällen auf drei- 
monatiges bis einjähriges Gefängniß zu ermäßigen, wenn der Entführer freiwillig den dabei 
gehabten Endzweck aufgegeben und die entführte Person unverletzt aus seiner Gewalt entlassen 
hat. In den Art. 189 erwähnten Fällen ist dieser Umstand bei der Strafabmessung zu 
berücksichtigen. 
1868. 128
	        
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