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führung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Vereinigung der Ge—
schlechtstheile erfolgt ist.
Art. 187.
Entführung.
Wer einer Frauensperson in der Absicht, sie zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu
mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, durch Gewalt, Bedrohung mit widerrechtlichen Hand-
lungen, oder durch List, dergestalt sich bemächtigt, daß sie dadurch außer Stand gesetzt wird,
den Schutz der Gesetze anzurufen, hat Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu drei Jahren,
und wenn die erwähnte Absicht erreicht worden ist, bis zu vier Jahren verwirkt.
Ist die Entführung zu dem Zwecke verübt worden, um eine unbescholtene Franensperson
zu gewerbmäßiger Unzucht zu verleiten, so tritt Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren ein.
Art. 188.
Fortsetzung.
Mit ein= bis dreijähriger Gefängnißstrafe ist Derjenige zu belegen, welcher in der zu An-
fange des Art. 187 bezeichneten Absicht eine Frauensperson über zwölf, jedoch unter vierzehn
Jahren, zwar im Einverständnisse mit derselben, aber wider Wissen und Willen der Eltern,
der Wahleltern, oder des Vormundes derselben entführt. Ist die gedachte Absicht erreicht
worden, so tritt ein= bis dreijährige Arbeitshausstrafe ein. Ist die Absicht auf den im letzten
Satze des Art. 187 angegebenen Zweck gerichtet gewesen, so ist auf die daselbst angedrohte
Strafe zu erkennen.
Art. 189.
Fortsetzung.
Wenn zur Erreichung eines der in Art. 187, 188 gedachten Zwecke eine über vierzehn
Jahre alte und noch im Hause ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben lebende Frauens-
person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen der Eltern, der Wahleltern, oder des
Vormundes derselben, oder eine Ehefrau mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihres
Ehemannes entführt wird, so sind der Entführer und die Entführte, ein Jedes, im ersteren
Falle mit Gefängniß von einem bis zu vier Monaten, im zweiten mit Gefängniß von einem
bis zu acht Monaten zu bestrafen.
Art. 190.
Milderungsgrund.
Die Strafen der Entführung sind in den Art. 187, 188 angegebenen Fällen auf drei-
monatiges bis einjähriges Gefängniß zu ermäßigen, wenn der Entführer freiwillig den dabei
gehabten Endzweck aufgegeben und die entführte Person unverletzt aus seiner Gewalt entlassen
hat. In den Art. 189 erwähnten Fällen ist dieser Umstand bei der Strafabmessung zu
berücksichtigen.
1868. 128