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Stoffen zieht Gefängniß- oder Arbeitshausstrafe bis zu zwölf Jahren nach sich. Ist dadurch
ohne die Absicht des Thäters ein Gegenstand der im Art. 208 gedachten Art in
Brand gerathen oder zerstört worden, so kann statt der Arbeitshausstrafe auf Zuchthaus von
gleicher Dauer erkannt werden. Ist dagegen die Absicht des Thäters auf Zerstörung eines
der in Art. 208 oder 210 genannten Gegenstände gerichtet gewesen, so ist die That den
daselbst gedachten Verbrechen gleich zu achten.
Art. 215.
Andere gemeingefährliche Handlungen.
Die Vergiftung von Brunnen, von öffentlich verkäuflichen Waaren, oder anderen zum
öffentlichen Gebrauche dienenden Gegenständen, mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen, ist mit Zuchthausstrafe bis zu zwölf Jahren zu ahnden.
Art. 216.
Fortsetzung.
Dieselbe Strafe hat zu gewarten, wer Ueberschwemmungen mit Gefahr für Menschen oder
deren Wohnungen verursacht, wer Brücken, Kunststraßen, oder andere zum öffentlichen Ge-
brauche dienende Bauwerke, ingleichen wer Fahrzeuge oder Maschinen auf eine Weise beschädigt,
wodurch das Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt wird.
Art. 217.
Schwerere Fälle.
Hat in Folge der in Art. 214, 215, 216 gedachten Handlungen ein Mensch eine
Körperverletzung erlitten oder das Leben verloren, so kann, dafern nicht nach den sonstigen
Bestimmungen über Körperverletzung und Tödtung eine hohere Strafe eintritt, die nach Art.
214, 215 oder 216 verwirkte Strafe in dem ersteren Falle bis um die Hälfte, in dem
letzteren bis auf das Doppelte erhöht werden.
Art. 218.
Verweisende Bestimmung.
Gemeingefährliche Handlungen in Beziehung auf Eisenbahnen und Telegraphen werden
nach den besonderen hierüber bestehenden Gesetzen bestraft.
Art. 219.
Gefährdung fremden Viehes.
Die Verbreitung von Viehseuchen, sowie die Vergiftung von Weiden oder Viehtränken,
um fremdes Vieh zu beschädigen oder zu tödten, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens
mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren zu ahnden.