— 967 —
Art. 220.
Aus Unbedachtsamkeit begangene gemeingefährliche Handlungen.
Wenn die in diesem Capitel angegebenen Verbrechen aus Unbedachtsamkeit verübt worden
sind, so ist der Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu
vier Jahren, oder, insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt,
mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu belegen.
Es findet jedoch diese Strafbestimmung insoweit nicht Anwendung, als der Erfolg der
unbedachtsamen Handlung in der Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen besteht,
welche dem Thäter eigenthümlich gehören.
Uebrigens ist auf die Fälle der Inbrandsteckung aus Unbedachtsamkeit der Art. 211 nicht
anzuwenden.
Achtes Capitel.
Von Verletzung der Ehrerbietung gegen die Religion und einigen verwandten
Verbrechen.
Art. 221.
Meineid.
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten eine Aus-
sage, von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, eidlich erstattet, wird wegen
Meineides mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, und wenn die wahrheits-
widrige Aussage in einem Zeugnisse zu Ungunsten eines Anderen besteht, mit Arbeitshaus
von acht Monaten bis zu vier Jahren oder Zuchthaus bis zu vier Jahren bestraft. Zu
den Aussagen im Sinne dieses Artikels sind auch die Aussprüche der Sachverständigen zu
rechnen.
Als eine eidliche Aussage ist diejenige zu betrachten, welche mittels Eides bekräftigt, oder
unter Beziehung oder Verweisung auf einen bereits geleisteten Eid, wenn dieß auch nur ein
allgemeiner Dienst= oder Verpflichtungseid ist, erstattet wird.
Art. 222.
Erschwerungsgrund.
Ist ein Meineid in der Absicht geleistet worden, sich oder Anderen einen rechtswidrigen
Vermögensvortheil zu verschaffen, so ist nicht unter einem Jahre Arbeitshaus zu erkennen, und
kann die Strafe mit Hinsicht auf die Größe des beabsichtigten oder erlangten Vortheils bis
auf sechs Jahre Zuchthaus gesteigert werden.
1868. 129