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HNeunites Capitel.
Von Verletzungen der Ehre.
Art. 235.
Verleumdung.
Wer wider besseres Wissen durch üble Nachrede in Wort oder Schrift (vergl. Art. 125)
oder auf irgend eine andere Art Jemandem gegen Andere Handlungen beimißt, welche ihn
in der allgemeinen Achtung herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden geeignet sind,
oder durch arglistige, auf Täuschung berechnete Veranstaltungen Jemanden solcher Hand—
lungen verdächtig zu machen sucht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder, dafern
die Strafe nicht über drei Monate Gefängniß ansteigt, mit Geldbuße bis zu dreihundert
Thalern zu bestrafen.
Art. 236.
Schwererer Fall.
Geht die Verleumdung auf ein Verbrechen, welches im Mindestbetrage mit Arbeitshaus
oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist, oder ist die Absicht dahin gerichtet, den Anderen,
sei es auch wegen eines leichteren Verbrechens, in Untersuchung zu bringen, so kann die im
vorigen Artikel angedrohte Strafe bis auf Arbeitshaus von zwei Jahren erhöht werden.
Art. 237.
Geringerer Fall. ·
Die Verbreitung eines Gerüchtes der in Art. 235 und 236 bezeichneten Art ohne
Kenntniß von dessen Unwahrheit ist mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder Gefängniß
bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Art. 238.
Straflose Fälle.
Die Erwähnung eines Gerüchtes derselben Art, als eines solchen, im Interesse Dessen,
der es erwähnt, ingleichen die Mittheilung eines dergleichen Gerüchtes, als eines solchen, an
Personen, welche an dessen Kenntniß ein Interesse haben, ist nicht strafbar.
Ebenso ist die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Anderen
nachtheilig ist, straflos, wenn sie nicht in beleidigender Form geschieht.
Diesem Falle ist es gleich zu achten, wenn Jemandem ein Gerücht der in Art. 235
und 236 bezeichneten Art auf glaubhafte Weise als Thatsache mitgetheilt worden ist und er
das Mitgetheilte ohne rechtswidrige Absicht weiter erzählt.