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2. Gefängniß von drei bis zu sechs Jahren, wenn ein Theil, jedoch ohne die unter 1 er-
wähnte Verabredung, getödtet worden;
3. Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Jahren, wenn ein Theil oder beide eine schwere
Körperverletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten haben;
4. Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, wenn nur eine leichte oder gar keine
Verletzung erfolgt ist.
Art. 251.
Erschwerungsgrund.
Ist der Zweikampf ohne Secundanten oder ohne ärztlichen Beistand vollzogen worden,
so können die im vorigen Artikel unter 2, 3 und 4 angedrohten Strafen bis um die Hälfte
erhöht werden.
Art. 252.
Hinterlistige Tödtung oder Körperverletzung im Duell.
Ist einer der Kämpfenden getödtet oder schwer (Art. 167, 1, 2, Art. 168) verletzt
worden, und ist die eingetretene Tödtung oder schwere Körperverletzung die Folge einer ihrem
Urheber zur Last fallenden vorsätzlichen Uebertretung der hergebrachten oder besonders ver-
abredeten Kampfregeln, so ist dieselbe nach den Bestimmungen über Todtschlag oder über
Körperverletzung zu beurtheilen.
Art. 253.
Nebenpersonen beim Zweikampfe.
Secundanten, zugezogene Zeugen und Aerzte sollen straflos sein. Vergl. jedoch
Art. 257.
Art. 25 4.
Cartellträger.
Cartellträger, d. h. Personen, welche im Auftrage eines Anderen eine Ausforderung über-
bringen, verfallen in die Strafen der Ausforderung (Art. 248), welche, wenn die Ausforder-
ung zugleich dahin gerichtet war, daß der Zweikampf ohne Zeugen vollzogen werden solle,
und es zur Ausführung dieser Bedingung gekommen ist, bis um die Hälfte erhöht werden
können.
Ist der Zweikampf in der Art. 249 gedachten Weise aufgegeben worden, so sollen auch
die Cartellträger mit Strafe verschont werden. Vergl. jedoch Art. 257.
Art. 255.
Anreizung zum Zweikampfe.
Die Anreizung Anderer zum Zweikampfe mit dritten Personen, oder zur Fortsetzung
desselben, oder zur Erschwerung der Kampfbedingungen, soll, und zwar auch in dem Falle,