Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 261. 
Voraussetzung dieses Verbrechens und Milderungsgründe. 
Der Ehebruch setzt eine nach gesetzlicher Form eingegangene und noch nicht durch die zu- 
ständige Behörde für getrennt oder für nichtig erklärte Ehe voraus. 
War der schuldige Ehegatte von Tisch und Bette geschieden, oder hatte sich der andere 
Ehegatte eigenmächtig von ihm gesondert, so ist die nach Art. 259, 260 von Ersterem ver- 
wirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. 
Art. 262. 
Strafe des unverehelichten Theilnehmers. 
Eine unverehelichte Person, welche mit einer verehelichten den Beischlaf ausübt, bat Ge- 
fängnißstrafe von zwei Wochen bis zu zwei Monaten verwirkt. 
Art. 263. 
Bedingungen der Untersuchung. 
Wegen einfachen und doppelten Ehebruchs ist nur auf Antrag des beleidigten oder eines 
der beleidigten Ehegatten mit der Untersuchung zu verfahren. Der Antrag auf Bestrafung 
des schuldigen Ehegatten gilt zugleich als Antrag auf Bestrafung seines Mitschuldigen, und 
umgekehrt. Ehegatten, welche für beständig, von Tisch und Bette gesondert sind, können auf 
Bestrafung eines von dem anderen begangenen Ehebruchs nicht antragen. 
Art. 264. 
Fortsetzung. 
Wird nachgewiesen, daß der andere Ehegatte den Ehebruch stillschweigend oder ausdrück- 
lich verziehen habe, so kann auf dessen Antrag eine Bestrafung nicht stattfinden. Auch bei 
dem doppelten Ehebruche kann, wenn die Verzeihung des einen der beleidigten Ehegatten bei- 
gebracht wird, das Strafverfahren nur auf Antrag des anderen eingeleitet oder fortgestellt 
werden. 
Die Zurücknahme des Antrags auf Bestrafung gilt, auch in Hinsicht ihres Einflusses auf 
die Fortstellung des Scheidungsprozesses, für eine Verzeihung. Die Verzeihung mit der im 
ersten Absatze erwähnten Wirkung und die Zurücknahme ist bei diesem Verbrechen auch nach 
der Bekanntmachung eines Straferkenntnisses und selbst nach dem Antritte der Strafe zu- 
lässig, dafern nicht immittelst die Ehe geschieden worden ist. 
Art. 265. 
Bösliche Verlassung. 
Ein Ehegatte, welcher den anderen wider dessen Willen, und in der Absicht, die Ebe mit 
demselben nicht fortzusetzen, eigenmächtig verläßt, und entweder seinen Aufenthaltsort ver-
	        
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