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Art. 277.
Einfacher Diebstahl mit erschwerenden Umständen.
Die Strafen des einfachen Diebstahls (Art. 276) können bis um die Hälfte erhöht
werden:
1. wenn der Diebstahl in zum Gottesdienste bestimmten Gebäuden oder Localen zur Zeit
des Gottesdienstes oder an daselbst aufbewahrten Gegenständen, ingleichen wenn er
aus oder an Grabstätten verübt worden ist;
2. wenn er an öffentlichen Sammlungen für Kunst, Wissenschaft oder Gewerbe;
3. wenn er an Vieh auf der Weide, im Pferch, oder im Triebe, an Bienenstöcken, an
landwirthschaftlichen Geräthschaften im Freien, an Bleichstücken, an Reisegepäck in Post-
häusern, Eisenbahnhöfen oder auf Landungsplätzen, an nutzbaren Mineralien vom
Gewinnungsbaue weg, oder überhaupt an Gegenständen, welche ohne besondere Ver-
wahrung der öffentlichen Sicherheit anvertraut zu werden pPflegen, verübt worden ist;
4. wenn Gelegenheiten, welche die Aufsicht über das Eigenthum erschweren, wie z. B.
Feuers= oder Wassersgefahr (jedoch außer den im nächstfolgenden Artikel unter 5 er-
wähnten Fällen), Aufruhr oder Tumult, Wochen= oder Jahrmärkte oder Messen, zum
Stehlen benutzt worden sind;
5. wenn der Diebstahl nach eingetretener Nachtruhe in einem bewohnten Gebäude verübt
worden ist;
6. wenn Mehrere den Diebstahl nach vorgängiger Verabredung gemeinschaftlich ausgeführt
haben.
Art. 278.
Ausgezeichneter Diebstahl.
Ist der Diebstahl durch einen oder mehrere der nachstehend angeführten Umstände aus-
gezeichnet, nämlich:
1. daß der Diebstahl mittels Erbrechung ausgeführt worden ist, indem der Dieb auf ge-
waltsame Weise
a) in ein Gebäude, um in dasselbe einzudringen, oder um Gegenstände, welche sich
im Innern desselben befinden, zu erlangen, eine Oeffnung gemacht, oder eine
in einem solchen bereits vorhandene Oeffnung erweitert, oder den Verschluß der-
selben beseitigt, oder
b) verschlossene Behältnisse, welche zum Schutze gegen fremde Eingriffe bestimmt
sind, geöffnet hat,
2. daß der Dieb zur Oeffnung verschlossener Gebäude oder Behältnisse falsche Schlüssel
oder andere zur ordnungsmäßigen Oeffnung des Verschlusses nicht bestimmte Werk-
zeuge angewendet hat,