Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 984 — 
Jahre gesteigert werden. Hat aber Jemand in Folge der dabei gegen ihn verübten Gewalt 
oder durch andere Umstände den Tod gefunden, so ist auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu 
erkennen. 
Art. 281. 
Verweisende Bestimmung. 
Forst-, Feld-, Garten-, Wild-, Fisch= und Perlenmuschel-Diebstähle werden nach den be- 
sonderen, darüber bestehenden Gesetzen bestraft. 
Art. 282. 
Erpressung. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil, auf den er kein 
Recht hat, zu verschaffen, Jemanden durch Bedrohung mit Nachtheilen irgend einer Art zu 
einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung nöthigt, macht sich der Erpressung schuldig. 
Art. 283. 
Strafen der Erpressung. 
Die Erpressung wird, dafern nicht die Bestimmungen im Art. 17 8 eintreten, mit den 
Strafen des Diebstahls (Art. 276) geahndet, welche, wenn der im Art. 277 unter 6 
erwähnte Erschwerungsgrund eintritt, oder wenn Aufruhr oder Tumult zur Verübung einer 
Erpressung benutzt worden, in der im Art. 277 angegebenen Maße erhöht werden können. 
Hat jedoch eine in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Person die in ihrer öffent- 
lichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse zu einer Erpressung gemißbraucht, so 
treten die Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278) ein. 
Art. 284. 
Betrug. 
Wer durch Täuschung, sei es mittels Vorspiegelung unwahrer oder Verheimlichung wahrer 
Thatsachen oder Verhältnisse, deren Angabe nach Lage der Sache mit Recht erwartet werden 
konnte, sich oder Anderen zu Jemandes Nachtheile einen rechtswidrigen Vermögensvortheil ver- 
schafft, macht sich des Betrugs schuldig. 
Art. 285. 
Strafen des Betrugs. 
Der Betrug wird bestraft: 
1. mit den Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278), 
a) wenn die Täuschung durch den Gebrauch unechter oder verfälschter öffentlicher 
oder Privaturkunden oder obrigkeitlicher Bezeichnungen einer Sache, oder durch 
Verheimlichung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung echter Urkunden, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.