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Art. 289.
Strafen der Unterschlagung.
Die Unterschlagung wird bestraft:
1. mit den Strafen des ausgezeichneten Diebstahls (Art. 278), wenn sie von in beson-
deren öffentlichen Pflichten stehenden oder von einer Behörde oder einem Notar zu
einem Privatdienste verpflichteten Personen an Geldern oder anderen Gegenständen,
welche vermöge der Geschäfte, zu welchen sie verpflichtet worden, in ihre Hände
gekommen sind, verübt worden ist.
Hat ein verpflichteter Cassenbeamter Geld oder andere Gegenstände, welche er zu
vereinnahmen oder zu verwahren hat, zu Privatzwecken verwendet, so ist er mit dem
Einwande, daß er die wohlbegründete Ueberzeugung gehabt habe, die Casse zur rechten
Zeit wieder ergänzen zu können, nicht zu hören;
2. mit den Strafen des einfachen Diebstahls ohne erschwerende Umstände (Art. 276),
wenn sie an geliehenem oder sonst anvertrautem Gute, oder bei Gelegenheit einer
Geschäftsführung, welcher sich der Thäter für einen Anderen vertragsmäßig oder von
freien Stücken unterzogen, verübt worden ist.
3. Außer den obgedachten Fällen ist auf die Hälfte der Strafen des einfachen Diebstahls
zu erkennen.
Auch soll bei Unterschlagungen der unter 3 gedachten Art ein Strafverfahren nur
auf Antrag eingeleitet werden.
Art. 290.
Unterschlagung gemeinschaftlicher Sachen.
Unterschlagung von Gegenständen, woran dem Thäter ein Miteigenthum oder Miterbrecht
zusteht, ist zum Betrage des Antheils, welcher Anderen daran zusteht, nach Art. 289 Nr. 2,
und wenn die Voraussetzungen des Art. 289 Nr. 1 eintreten, nach dieser Bestimmung zu
bestrafen.
Art. 291.
Fundunterschlagung.
Wer eine verlorene Sache, wohin auch angeschwemmte Sachen und Schätze zu rechnen,
findet und solche unterschlägt, wird auf Antrag mit der Hälfte der auf den einfachen Diebstahl
gesetzten Strafen (Art. 276) bestraft.
Die Unterschlagung wird angenommen, wenn der Finder eine Handlung vorgenommen
hat, aus welcher die Absicht, die Sache sich anzueignen, hervorgeht, insonderheit wenn derselbe
die Sache in Verwahrung genommen und auf geschehene Nachfrage verleugnet, oder an den
ihm bekannten Verlierer, Eigenthümer, oder sonstigen Berechtigten innerhalb vierzehn Tagen