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Art. 294.
Verleitung zu Eigenthumsverbrechen.
Die im vorigen Artikel ersichtliche Strafdrohung ist auch auf Diejenigen anzuwenden,
welche Personen jugendlichen Alters (Art. 89 und 90), oder ältere Personen, die sich in
einem Abhängigkeitsverhältnisse zu ihnen befinden, aus gewinnsüchtiger Absicht zu gewerbmäßigen
Eigenthumsverbrechen verleiten.
Art. 295.
Feststellung des Betrags.
Der Betrag ist bei allen in diesem Capitel erwähnten Verbrechen, bei welchen er in
Betracht kommt, nach dem gemeinen, den Vorschriften der Strafprozeßordnung gemäß zu
ermittelnden Werthe des Gegenstandes, bei solchen Sachen, die einen Marktpreis haben,
nach dem letzteren, bei Goldmünzen und Creditpapieren nach dem Course, und zwar allent-
halben mit Hinsicht auf die Zeit der That, zu bestimmen.
Ist das Verbrechen an Theilen eines Gegenstandes, die an und für sich keinen, oder nur
einen unverhältnißmäßig geringen Werth haben, verübt worden, so ist derjenige Betrag bei
der Bestrafung zum Grunde zu legen, welcher zur Wiederherstellung des Ganzen erforderlich
ist. Läßt sich ein Werth nicht ermitteln, so ist Art. 3 30 zur Anwendung zu bringen.
Art. 296.
Ersatz, als Strafmilderungs= und Strafausschließungsgrund.
Wenn bei den in diesem Capitel aufgeführten Verbrechen, mit Ausnahme des ausgezeich-
neten Diebstahls (Art. 278, 280) und der mit den Strafen desselben bedrohten Verbrechen,
der Thäter zu einer Zeit, wo er sich noch nicht für entdeckt hielt, durch Rückgabe oder Werths-
erstattung vollständigen Ersatz leistet, so ist er mit Strafe gänzlich zu verschonen. Ist unter
denselben Voraussetzungen der Ersatz von ihm nur theilweise bewirkt worden, so ist bei Fest-
stellung der Strafe nur auf den nicht ersetzten Betrag Rücksicht zu nehmen.
Bei dem in Art. 278 erwähnten ausgezeichneten Diebstahle und den mit den Strafen
desselben bedrohten Verbrechen kann in den obigen Fällen die Strafe bis zu einem Dritttheile
der an sich verwirkten Strafe herabgesetzt werden.
Art. 297.
Insbesondere bei mehreren Theilnehmern oder Begünstigern.
Haben mehrere Theilnehmer oder Begünstiger bei dem Verbrechen zu dem Ersatze mit-
gewirkt, so soll er einem jeden verselben zum vollen Betrage des von ihnen insgesammt Ersetzten
nach den Grundsätzen des vorigen Artikels als Strafausschließungs= oder Milderungsgrund
angerechnet werden. Theilnehmer oder Begünstiger, welche zum Ersatze nicht mitgewirkt
haben, sind nach dem vollen Werthsbetrage der Sache zu bestrafen; ist jedoch der Ersatz voll-