Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 990 — 
ständig von einem oder einigen derselben geleistet worden, so soll den Anderen dieser Ersatz 
gleichfalls zu Statten kommen, wenn sie zu einer Zeit, wo sie sich noch nicht für entdeckt 
hielten, ihre Theilnahme an dem Verbrechen freiwillig entweder gegen den Beschädigten oder 
bei Gericht eingeräumt haben. 
Art. 298. 
Ersatz, als Strafminderungsgrund. 
Insoweit der Ersatz als Strafausschließungs- oder Milderungsgrund dem Verbrecher 
nicht zu Statten kommt, kann derselbe bei Abmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen 
Strafmaßes berücksichtigt und hierbei auch die zufällige Wiedererlangung der Sache, sowie der 
nicht von dem Thäter selbst, sondern von einem Dritten für ihn, oder von einem Mitschuldigen 
geleistete Ersatz in Betracht gezogen werden. 
Art. 299. 
Besondere Bestimmung über das Zusammentreffen gewisser Eigenthumsverbrechen. 
Hat Jemand sich mehr als zwei verschiedener, nach Art. 276, 277 oder 27 8 zu be- 
strafender Eigenthumsverbrechen schuldig gemacht, von denen keines für sich allein einen 
Werthsbetrag von fünfzig Thalern übersteigt, so kann wider ihn, auch wenn diese Verbrechen 
verschiedener Art sind (Art. 276, 277, 278), statt der wegen derselben nach Art. 78 fg. 
verwirkten Strafe, 
1. wenn der Gesammtbetrag dieser Verbrechen nicht über zehn Thaler ansteigt, auf Ge- 
fängniß von einer Woche bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre, 
2. wenn der Gesammtbetrag derselben über zehn, jedoch nicht über fünfzig Thaler ansteigt, 
auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu zwei Jahren, 
3. wenn der Gesammtbetrag über fünfzig Thaler ansteigt, auf Arbeitshaus oder Zucht- 
haus bis zu vier Jahren, 
erkannt werden. 
Solchenfalls sind diese Verbrechen, wenn mit ihnen noch andere Verbrechen zusammen- 
treffen, bei Anwendung der in Art. 78 fg. getroffenen Bestimmungen als ein einziges Ver- 
brechen in Betracht zu ziehen. 
Als ein anderes Verbrechen im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist auch dasjenige 
Verbrechen anzusehen, welches zwar nach Art. 276, 277 oder 278 zu bestrafen ist, jedoch 
einen Werthsbetrag von fünfzig Thalern übersteigt. 
Art. 300. 
Strafverwandlung wegen Rückfalls. 
Macht ein wegen vollendeten Raubes, Diebstahls, Betrugs oder wegen einer vollendeten 
Erpressung oder wegen Anstiftung zu einem solchen Verbrechen bereits zweimal, und darunter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.