Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 312. 
Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen. 
Wer Stempel oder andere besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate eines 
bestimmten Handlungshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet zu werden pflegen, 
nachmacht und solche, oder auch die Etikette eines Handlungshauses oder einer Fabrik, zu 
Täuschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängnißftrafe bis zu vier Monaten oder, da- 
fern diese nicht über zwei Monate ansteigt, mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu be- 
strafen; es ist jedoch ein Strafverfahren deshalb nur auf Antrag des Handlungshauses oder 
der Fabrik, deren Zeichen oder Etikette auf die angegebene Weise gemißbraucht worden sind, 
einzuleiten. 
Ausländische Handlungshäuser und Fabrikanten sind mit dem Antrage auf Bestrafung 
dieses Vergehens nur dann zu hören, wenn sie nachweisen, daß von Seiten des Staates, dem 
sie angehören, hierunter die Gegenseitigkeit beobachtet wird. 
Art. 313. 
Täuschungen in Hinsicht auf persönliche Verhältnisse. 
Die Erdichtung eines eigenen persönlichen Verhältnisses in rechtswidriger Absicht zieht 
als solche Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu zwei Monaten 
nach sich. 
Insbesondere trifft diese Strafe Diejenigen, welche sich fremder Reisepässe, Paßkarten, 
gewerblicher Arbeitsbücher, Gewerbscheine, Heimathsscheine, Dienst-, Geburts= oder anderer 
Zeugnisse bedienen. 
Gleiche Strafe hat zu gewarten, wer die ihm gehörigen Legitimationsurkunden an Andere 
abtritt oder an denselben Fälschungen vornimmt, dafern letztere nur zum Behufe eines er- 
leichterten Fortkommens oder Unterkommens dienen sollten. Vergl. Art. 311. 
Das strafrechtliche Verfahren tritt in den im zweiten und dritten Absatze dieses Artikels 
erwähnten Fällen von amtswegen, sonst nur auf Antrag ein. 
Art. 314. 
Unterdrückung ver Familienrechte. 
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen unterdrückt oder 
verändert, wer in dieser Absicht ein Kind Denjenigen, welchen es angehört, vorenthält, oder 
anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt, ist mit Gefängniß bis 
zu zwei oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Vergl. jedoch Art. 285, Nr. 1, c.
	        
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