Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 319. 
Hinterziehung von Abgaben und Täuschung der Behörden. 
Betrügliche Handlungen zur Hinterziehung öffentlicher Abgaben, sowie zur Hinterziehung 
communlicher Leistungen und Gefälle, oder zur Erlangung staats- oder gemeindebürgerlicher 
Rechte, oder gewerblicher Befugnisse, sowie andere Täuschungen der Behörden zu eigennützigen 
Zwecken sollen, insoweit nicht deshalb besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, auf An— 
trag mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu sechshundert Thalern ge— 
ahndet werden. 
Vierzehntes Capitel. 
Von Münzverbrechen. 
Art. 320. 
Falschmünzen. 
Wer inländisches oder ausländisches Metall= oder Papiergeld in der Absicht, es als Geld 
auszugeben, nachmacht, und dasselbe als Geld, selbst over durch Andere, ausgiebt, macht sich 
des Falschmünzens schuldig. 
Art. 321. 
Strafe des Falschmünzens. 
Die Strafe des Falschmünzens besteht in Arbeitshaus bis zu zwei Jahren oder Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren. Bei der Abmessung der Strafe ist, nächst der Menge und der 
Sorte des verfertigten Geldes, und dem Umstande, ob bereits viel oder wenig davon aus- 
gegeben worden ist, insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die Unechtheit desselben mehr oder 
minder schwer zu erkennen war. 
Art. 322. 
Verfälschung echten Geldes. 
Wer echtem Metall= oder Papiergelde durch Veränderung seines Ansehens einen höheren 
Werth beilegt und es zu diesem Werthe verausgabt, ist mit Gefängniß bis zu vier Monaten 
oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 323. 
Versuchshandlungen. 
Die Anschaffung oder Anfertigung von Werkzeugen zum Zwecke des Falschmünzens oder 
der Geldverfälschung ist als Versuch dieser Verbrechen zu beurtheilen. 
Der Versuch ist beendigt, wenn Geld mit der Absicht der Ausgabe nachgemacht oder 
verfälscht worden ist.
	        
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