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Art. 324.
Theilnahme an diesen Verbrechen durch Ausgabe.
Mit den in Art. 321 und 322 angedrohten Strafen ist auch Derjenige zu belegen,
welcher, wenn er gleich an der Nachmachung oder Verfälschung des Geldes nicht Theil ge—
nommen hat, doch im Einverständnisse mit dem Falschmünzer oder Verfälscher das falsche
oder verfälschte Geld ausgegeben hat.
Hat aber Jemand ohne Einverständniß mit dem Falschmünzer oder Verfälscher falsches
oder verfälschtes Geld in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht und als echtes Geld, be—
ziehendlich nach dem höheren Werthe, verausgabt, so trifft ihn die Strafe des einfachen Be—
trugs.
Art. 325.
Sonstige unbefugte Nachbildungen von Geld.
Die unbefugte Nachbildung gangbaren Metall= oder Papiergeldes in zu betrüglichen
Täuschungen geeigneter Weise, jedoch ohne die Absicht der Ausgabe wird mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten oder, wenn die zu erkennende Strafe nicht drei Monate Gefängniß über-
steigt, mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern bestraft.
Ist dergleichen Geld von dem Verfertiger oder von Anderen, und zwar von den Letzteren
unter einer der im Art. 324 gedachten Voraussetzungen, ausgegeben worden, so treten die
Strafen des einfachen Betrugs ein. Den Verfertiger treffen diese Strafen nur dann, wenn
nicht gegen ihn schon nach dem ersten Absatze dieses Artikels eine höhere Strafe ausfällt, die
bei hinzugetretener Ausgabe niemals in Geld bestehen darf.
Art. 326.
Verringerung des Werthes echter Münzen.
Wer den Werth echter Gold= oder Silbermünzen durch Beschneiden oder Abfeilen oder
auf irgend eine andere Weise in betrüglicher Absicht verringert, ist mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten zu bestrafen.
Sind dergleichen Münzen von dem Urheber der Werthsverringerung, oder von Anderen,
welche sie im Einverständnisse mit dem Urheber, oder zwar ohne ein solches Einverständniß,
jedoch in gewinnsüchtiger Absicht an sich gebracht haben, nach dem ursprünglichen Werthe ver-
ausgabt worden, so treten die Strafen des einfachen Betrugs ein.
Den Urheber der Werthsverringerung treffen diese Strafen nur dann, wenn nicht gegen
ihn schon nach dem ersten Absatze dieses Artikels auf eine höhere Strafe zu erkennen ist.
Art. 327.
Wiederausgabe falschen Geldes.
Wer falsches Geld irgend einer Art (Art. 320, 322, 325), in dessen Besitz er ohne