Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 999 — 
Einverständniß mit dem Verfertiger oder Verfälscher und ohne daß er dabei eine gewinnsüch— 
tige Absicht gehabt hat, gekommen ist, nachdem er es als unecht oder verfälscht erkannt hat, 
als echt oder beziehendlich nach dem höheren Werthe wieder ausgiebt, hat Gefängnißstrafe bis 
zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern verwirkt. 
Art. 328. 
Vollendung der Ausgabe. 
Die Ausgabe ist in allen Fällen durch das Angebot für geschehn zu achten, wenn auch 
das falsche Geld sofort als solches erkannt und zurückgewiesen worden ist. 
Art. 329. 
Gleichstellung von Creditpapieren. 
Auf den Inhaber lautende in= oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder in- 
oder ausländische auf den Inhaber lautende Creditpapiere, welche unter öffentlicher Autorität 
von Privatpersonen, Corporationen, Credit-, Actien= oder sonstigen Vereinen ausgestellt 
worden sind, ingleichen die deren Stelle vertretenden Interimsscheine und Quittungen, sind, 
nebst den dazu gehörigen Zins= oder Dividendenscheinen, in Bezug auf die Bestimmungen 
dieses Capitels dem Papiergelde gleich zu achten. Gleiches gilt von den Briefmarken und 
Stempelmarken. · 
Fünßehntes Capitel. 
Von anderen Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. 
Art. 330. 
Entwendung unschätzbarer Gegenstände, widerrechtliche Benutzung fremder Sachen 2c. 
Entwendungen, deren Gegenstand keinen Schätzungswerth hat (vergl. Art. 295), oder 
welche ohne die Absicht, das Entwenvete sich zuzueignen und dadurch sich oder Anderen einen 
unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, verübt worden, sind, wofern sie nicht als blose Selbst- 
hülfe (Art. 247) erscheinen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu 
zwei Jahren zu bestrafen. 
War die Absicht nur darauf gerichtet, den Gegenstand in den Nutzen des Verletzten zu 
verwenden, oder kann dem Gegenstande wegen seiner Geringfügigkeit kein Werth beigelegt 
werden (vergl. jedoch Art. 295, zweiter Absatz), so tritt Geldbuße bis zu zehn Thalern ein. 
War die Absicht auf zeitweilige Benutzung der Sache gerichtet, so besteht die Strafe in 
Geldbuße bis zu einhundert und fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen. 
Mit gleichen Strafen werden unter den obgedachten Voraussetzungen auch Beeinträch- 
tigungen fremder Vermögensrechte durch betrügerische Handlungen und widerrechtliches mit 
1868. 133
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.