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Art. 335.
Beschädigung fremden Eigenthums.
Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums und die Beschädigung oder
Tödtung fremden Viehes, aus Bosheit oder Muthwillen, ist auf Antrag, unter Berücksichtigung
der Beweggründe zur That und des angerichteten Schadens, mit Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. In Fällen, wo die Strafe
nicht sechs Wochen Gefängniß übersteigt, kann auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig
Thalern erkannt werden.
Art. 336.
Erschwerungsgründe.
Ist die Beschädigung an den im Art. 277 unter 1, 2 und 3 genannten Gegenständen,
an Kirchen, Bethäusern, zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bauwerken, öffentlichen Denk—
mälern, Gräbern oder Grabmälern, an öffentlichen Feuergeräthschaften, an Frucht- oder
anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen, Sträuchern oder Holzpflanzungen oder an
den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder sonstigen Befestigungs- und Sicher—
heitsmitteln, verübt worden, so tritt Bestrafung von amtswegen ein.
Art. 337.
Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels.
Ist die Beschädigung an Frucht- oder anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen,
Sträuchern, Holzpflanzungen, oder an den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder
sonstigen Befestigungs- und Sicherungsmitteln verübt worden, so soll Derjenige, welcher den
Thäter anzeigt, im Falle auf diese Anzeige die Bestrafung erfolgt, aus dem Vermögen des
Thäters eine Belohnung von fünf bis zehn Thalern erhalten.
Art. 338.
Verbreitung nachtheiliger Gerüchte.
Wer durch geflissentliche Verbreitung unwahrer Gerüchte über die Vermögens- oder
persönlichen Verhältnisse eines Anderen, oder dadurch, daß er solche Gerüchte als Thatsachen
nacherzählt, denselben in Nachtheil bringt oder in seinem Fortkommen behindert, ist auf Antrag
mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. Uebersteigt die zu erkennende Strafe nicht
die Dauer von zwei Monaten, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern erkannt werden.
Art. 339 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Winkelschriftstellerei.
ist aufgehoben.
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