Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1001 — 
Art. 335. 
Beschädigung fremden Eigenthums. 
Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums und die Beschädigung oder 
Tödtung fremden Viehes, aus Bosheit oder Muthwillen, ist auf Antrag, unter Berücksichtigung 
der Beweggründe zur That und des angerichteten Schadens, mit Gefängnißstrafe bis zu einem 
Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. In Fällen, wo die Strafe 
nicht sechs Wochen Gefängniß übersteigt, kann auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig 
Thalern erkannt werden. 
Art. 336. 
Erschwerungsgründe. 
Ist die Beschädigung an den im Art. 277 unter 1, 2 und 3 genannten Gegenständen, 
an Kirchen, Bethäusern, zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bauwerken, öffentlichen Denk— 
mälern, Gräbern oder Grabmälern, an öffentlichen Feuergeräthschaften, an Frucht- oder 
anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen, Sträuchern oder Holzpflanzungen oder an 
den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder sonstigen Befestigungs- und Sicher— 
heitsmitteln, verübt worden, so tritt Bestrafung von amtswegen ein. 
Art. 337. 
Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels. 
Ist die Beschädigung an Frucht- oder anderen Bäumen, an Weinstöcken, Hopfenanlagen, 
Sträuchern, Holzpflanzungen, oder an den bei diesen Gegenständen angebrachten Pfählen oder 
sonstigen Befestigungs- und Sicherungsmitteln verübt worden, so soll Derjenige, welcher den 
Thäter anzeigt, im Falle auf diese Anzeige die Bestrafung erfolgt, aus dem Vermögen des 
Thäters eine Belohnung von fünf bis zehn Thalern erhalten. 
Art. 338. 
Verbreitung nachtheiliger Gerüchte. 
Wer durch geflissentliche Verbreitung unwahrer Gerüchte über die Vermögens- oder 
persönlichen Verhältnisse eines Anderen, oder dadurch, daß er solche Gerüchte als Thatsachen 
nacherzählt, denselben in Nachtheil bringt oder in seinem Fortkommen behindert, ist auf Antrag 
mit Gefängniß bis zu vier Monaten zu bestrafen. Uebersteigt die zu erkennende Strafe nicht 
die Dauer von zwei Monaten, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu zweihundert 
Thalern erkannt werden. 
Art. 339 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Winkelschriftstellerei. 
ist aufgehoben. 
133*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.