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Sechszehntes Capitel
des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 (Art. 340 bis Art. 348).
Vom Wucher.
ist aufgehoben.
Siebenzehntes Capitel.
Von Verletzungen der Sittlichkeit.
Art. 349.
Unzucht zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie.
Wenn Eltern mit ihren leiblichen Abkömmlingen den Beischlaf ausüben, so haben die
Eltern Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe von einem bis zu vier Jahren, die Abkömmlinge
Gefängnißstrafe bis zu acht Monaten verwirkt.
Art. 350.
Unzucht zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten.
Eltern, welche mit Ehegatten ihrer leiblichen Abkömmlinge den Beischlaf ausüben, sowie
diese Ehegatten selbst, ingleichen voll- und halbbürtige Geschwister, welche mit einander den
Beischlaf ausüben, werden mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre bestraft.
Art. 351.
Insonderheit zwischen Stiefeltern und Stiefkindern.
Wenn Stiefeltern mit ihren Stiefkindern oder deren Abkömmlingen den Beischlaf aus-
üben, so sind die Stiefeltern, dafern nicht die Bestimmungen des nächstfolgenden Artikels auf
sie anzuwenden sind, mit Gefängniß von einem Monate bis zu einem Jahre, die Stiefkinder
und die Abkömmlinge derselben mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Art. 352.
Unzucht unter Mißbrauch einer gesetzlichen Autorität.
Pflegeeltern, so lange dieses Verhältniß besteht, Wahleltern, Erzieher und Vormünder,
welche ihre Pflegbefohlenen, sowie Lehrer, welche ihre Schüler zum Beischlafe gebrauchen,
ingleichen Beamte, Aerzte und andere Bedienstete, welche an Gefängniß-, Straf= oder Cor-
rectionshäusern oder öffentlichen zur Heilung oder Pflege von Kranken, Gebrechlichen, Armen,
oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten angestellt sind, und sich dieses Vergehens mit
den darin aufgenommenen Personen schuldig machen, endlich Beamtete jeder Art, welche unter