Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Verbrechen an oder von Mannspersonen verübt worden, die in diesen Artikeln angedrohten 
Strafen, soweit sie höher sind, ein. 
Nicht minder leiden die Strafvorschriften des Art. 356 auf Diejenigen Anwendung, 
welche Anderen, seien dieß Manns= oder Frauenspersonen, zur widernatürlichen Befriedigung 
oder Aufreizung des Geschlechtstriebes Anleitung geben. 
Art. 358. 
Vollendung fleischlicher Verbrechen. 
Die in diesem Capitel und im Art. 318 erwähnten fleischlichen Vergehungen, soweit zu 
deren Ausführung der Beischlaf gehört, sind für vollendet zu achten, sobald die Vereinigung 
der Geschlechtstheile erfolgt ist. 
Art. 359 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Ansteckung. 
ist aufgehoben. 
Art. 360 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Sonstige Verletzungen der Sittlichkeit. 
ist aufgehoben. 
Art. 361 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Thierquälerei. 
ist aufgehoben. 
Achtzehntes Capitel. 
Von Pflichtverletzungen in besonderen Verhältnissen. 
Art. 362. 
Amtsmißbrauch. 
Staatsdiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen, welche 
sich durch Mißbrauch der in ihrer öffentlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Befug- 
nisse oder durch geflissentliche Verabsäumung ihrer Obliegenheiten einer Bedrückung, Miß- 
handlung, oder widerrechtlichen Begünstigung Jemandes schuldig machen, oder durch die 
obgedachten Handlungen oder Unterlassungen Jemandem Schaden zufügen, sind, dafern nicht 
die That in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Geldbuße von zehn bis zweihundert 
Thalern, in schwereren Fällen mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu 
bestrafen.
	        
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