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Art. 363.
Pflichtwidrige Annahme von Geschenken.
Staatsdiener und andere öffentliche Beamte, ingleichen Geschworne und Gerichtsschöffen,
welche die in ihrer amtlichen Stellung liegenden Eigenschaften oder Befugnisse benutzen, um
von Jemandem etwas zu fordern, oder sich versprechen zu lassen, oder ungefordert anzunehmen,
wozu weder ein Gesetz, noch eine Instruction, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen
vorgesetzten Behörde sie berechtigt, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu belegen.
Art. 364.
Bestechlichkeit.
Staatsdiener und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende oder zu einem
Privatgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder einem Notar verpflichtete Personen, welche
Geschenke oder andere Vortheile annehmen, oder sich versprechen lassen, um den ihnen ob—
liegenden Pflichten entgegen etwas zu thun, oder zu unterlassen, sind mit Gefängniß von
einem bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Art. 365.
Schwererer Fall.
Haben sie in Folge des Empfangenen oder Versprochenen sich wirklich eine Verletzung
ihrer übernommenen Pflichten zu Schulden kommen lassen, so kann die Strafe bis auf
Arbeitshaus von zwei Jahren gesteigert werden.
Art. 366.
Allgemeine Bestimmung.
Die in den vorstehenden drei Artikeln bestimmten Strafen treten auch dann ein, wenn
dergleichen Personen ihren Angehörigen die Annahme solcher Geschenke oder Leistungen
zulassen.
« Art. 367.
Bestechung.
Diejenigen, welche durch Geschenke, Leistungen, oder Versprechungen einen Staatsdiener
oder eine der genannten verpflichteten Personen zu einer ihrer Amts- oder Dienstpflicht ent—
gegenlaufenden Handlung oder Unterlassung verleiten, sind mit Gefängniß bis zu einem
Jahre, oder, wenn die zu erkennende Gefängnißstrafe nicht über zwei Monate beträgt, mit
Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu bestrafen.
Art. 368.
Bestechungen bei Wahlen.
Wer Stimm= oder Wahlberechtigten in Beziehung auf die ihnen obliegenden staats= oder