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gemeindebürgerlichen Wahlen, oder Privatpersonen in Beziehung auf die ihnen zustehende
Ernennung zu öffentlichen Aemtern Geschenke oder Privatvortheile anderer Art zuwendet oder
verspricht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Dieselbe Strafe trifft Stimm-, Wahl= und Ernennungsberechtigte, welche dergleichen
Geschenke, Vortheile, oder Versprechungen annehmen, oder sich ausbedingen, oder ihren An-
gehörigen die Annahme derselben gestatten.
Art. 369.
Verfall des Geschenks.
Ueberdem fällt Alles, was unter den in Art. 363 bis 368 bemerkten Verhältnissen
als Geschenk gegeben und angenommen worden ist, der Armencasse des Wohnorts des Em-
pfängers zu. Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat der Empfänger, oder, wenn
die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber, den Werth desselben zu ersetzen.
Art. 370.
Besondere Bestimmung.
Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Capitels die Annahme von Geschenken
unter gewissen Verhältnissen untersagt ist, haben die ihnen unter solchen Verhältnissen un-
gefordert zugekommenen Geschenke bei Vermeidung der angedrohten Strafen binnen einer
Woche zurückzugeben, oder darüber bei der Obrigkeit des Schenkenden, bei dem Staatsanwalte,
oder bei ihren Vorgesetzten Anzeige zu erstatten.
Art. 371.
Verletzung der Dienstpflicht.
Haus= oder Wirthschaftsbeamte oder andere Privatdiener, welche in ihren Dienstverhält-
nissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen, um sich oder Anderen einen unerlaubten
Vortheil zu verschaffen, sind, dafern nicht Art. 364 zur Anwendung kommt, mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Art. 372.
Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.
Personen, welche in Privatdiensten stehen, oder als Arbeiter in Fabriken oder für Fabrik-
verleger, oder in anderen gewerblichen Unternehmungen beschäftigt sind, und dasjenige, was
ihnen vermöge ihres Dienstes oder ihrer Beschäftigung bekannt oder anvertraut worden ist,
und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt, Anderen mittheilen, sind mit Gefängnißstrafe bis zu
vier Monaten oder Geldbuße bis zu vierhundert Thalern zu belegen.