Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 373. 
Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche auf unerlaubte Weise in fremde Geheimnisse 
eindringen. 
Art. 374. 
Vorschrift wegen Anstellung der Untersuchung. 
Die Verbrechen des Amtsmißbrauchs (Art. 362), der pflichtwidrigen Annahme von Ge— 
schenken (Art. 363) und der Bestechlichkeit (Art. 364), dafern derselben sich Geschworne 
oder Gerichtsschöffen schuldig machen, ingleichen das Verbrechen der Bestechung (Art. 367), 
dafern selbiges diesen Personen gegenüber begangen wird, sind von amtswegen zu ahnden. 
Soweit im vorigen Absatze nicht etwas Anderes bestimmt worden, soll bei den in 
Art. 362 bis mit 373 erwähnten Verbrechen ein Strafverfahren nur auf Antrag der Dienst- 
oder Aufsichtsbehörde oder eines durch das Verbrechen Benachtheiligten stattfinden. 
Sind die im vorigen Absatze erwähnten, nur auf Antrag strafbaren Verbrechen von 
Staatsdienern oder anderen in öffentlichen Pflichten stehenden Personen verübt worden, so ist 
die Dienstbehörde ermächtigt, die Untersuchung selbst zu führen und darin zu erkennen, dafern 
die Handlung nur mit Geldbuße oder einer die Dauer von acht Wochen nicht übersteigenden 
Gefängnißstrafe zu ahnden ist und weder von dem durch das Verbrechen Benachtheiligten ein 
Strafantrag gestellt wird, noch das Amtsvergehen in ein anderes gemeines Verbrechen, sei dieß 
ein auf Antrag oder von amtswegen zu bestrafendes, übergeht. 
Außerdem bleiben der Dienst= oder Aufsichtsbehörde die in Gesetzen, Verordnungen, oder 
Instructionen bestimmten disciplinarischen Verfügungen vorbehalten. 
Art. 375. 
Dienstvernachlässigung. 
Haben Staatsdiener oder andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen 
in irgend einer anderen Beziehung den ihnen vermöge der Gesetze, ergangener Verordnungen 
und Befehle, oder besonderer Instructionen obliegenden Verpflichtungen zuwider gehandelt, 
so wird solches von der Dienst= oder Aufsichtsbehörde im disciplinarischen Wege geahndet. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät dieses Gesetzbuch eigenhändig vollzogen 
und das Königliche Insiegel beidrucken lassen. 
Dresven, den 1. October 1868. 
Johann. 
6 D. Robert Schneider. 
1868. 134
	        
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