Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diese Statuten mit der Wirkung be— 
stätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret— 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 20. Januar 1868. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
Frhr. v. Falkenstein. 
Hausmann. 
Statut 
für die neben der Funeralcasse der Ephorie Borna errichtete Prediger-Wittwen= und 
Waisen-Unterstützungscasse. 
  
  
2. rc. 
& . Die vorgedachten Unterstützungen dürfen im Rechtswege nicht verkümmert werden. Rechts- 
7: 24 ansprüche be- 
· · züglich dieser 
— — — Unterstützung. 
MÆ 12. Verordnung, 
die Entscheidung eines über die Zulässigkeit des Mahnverfabrens entstandenen 
Zweifels betreffend 
vom 29. Januar 1868. 
Die Bestimmung im § 28 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen 
Prozeßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 (Seite 5097 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 186 1), daß wegen solcher auf Vertrag beruhender Forderungen, 
welche auf eine bestimmte, dem Betrage oder den beanspruchten mehreren Beträgen nach nicht 
über 50 Thaler —. — ansteigende Geldsumme gerichtet werden, der Gläubiger bei dem 
zuständigen Gerichte auf Erlassung eines Zahlungsgebots an seinen Schuldner antragen 
kann, ist von mehreren Gerichten in dem Falle, wenn nach der Entstehung der Forderung ein 
Wechsel in der Person des Berechtigten oder des Verpflichteten, namentlich durch Erbfolge 
oder, soviel den Berechtigten anlangt, durch Uebergang der Forderung insbesondere mittelst 
Abtretung eingetreten gewesen ist, für unanwendbar erklärt worden, indem diese Gerichte die
	        
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