Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sachsen belegene Strecke anlangt, unter der Oberaufsicht der Königlich Sächsischen Staats- 
regierung. 
. Hinsichtlich der technischen Ausführung und des Betriebes ist die Cottbus-Großen- 
hainer Eisenbahn, ohne Unterschied des Staatsgebietes, als ein Ganzes zu behandeln. 
Die Spurweite hat, wie auf allen übrigen Sächsischen und Preußischen Eisenbahnen, 
4 Fuß 81 Zoll Englischen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen. 
Dem Bahnkörper sind, sofern dieß von der Königlich Preußischen Regierung gefordert 
wird, bei seiner ersten Anlage durchgängig die für ein doppeltes Schienengleis erforderlichen 
Abmessungen zu geben, auch ist zur Ausführung des zweiten Gleises auf der im Königreiche 
Sachsen gelegenen Strecke zu verschreiten, sobald dieselbe von der Königlich Preußischen 
Regierung für die im Königreiche Preußen liegende Strecke für nothwendig erklärt wird. 
Folgende Theile des Bauprojects, 
die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, 
die Veranstaltungen für die Kreuzung der Bahn mit öffentlichen Straßen, 
die Bestimmung der Stationen und Haltepunkte, 
bedürfen der speciellen Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung, auch kann dieselbe 
aus Gründen des öffentlichen Verkehrs die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte anordnen. 
Der Oberbau wird so ausgeführt, wie dieß bei dem übrigen nicht Sächsischen Theile der 
Bahn der Fall ist. 
. Die Feststellung der Fahrpläne und Fahrpreise erfolgt durch die Königlich Preußische 
Regierung. Es darf jedoch sowohl im Personen= als im Güterverkehre zwischen den Säch- 
sischen und Preußischen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit 
der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. 
Auch sollen mindestens drei Züge mit Personenbeförderung in jeder Richtung täglich ab- 
gelassen und in möglichst unmittelbarem Anschlusse an die Züge der benachbarten Bahnen ge- 
bracht werden. 
8 8. Die von einer der beiden betheiligten Regierungen geprüften Betriebsmittel sollen 
ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
§9. In Ansehung der Bahnpolizei, insbesondere auch der Anordnungen und Einricht- 
ungen wegen der polizeilichen Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf den 
Eisenbahnen, sollen die an sich anwendbaren Vorschriften des Königlich Preußischen Bahn- 
polizeireglements auch hinsichtlich der im Königreiche Sachsen gelegenen Strecke der Cottbus- 
Großenhainer Bahn zur Anwendung gebracht werden. 
Dagegen leiden hinsichtlich des Aufsichtsrechts der Königlich Sächsischen Regierung über 
die Eisenbahn und deren Bau und Betrieb in technischer Hinsicht die im Königreiche Sachsen 
bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen 
Grundsätze auf die Sächsische Bahnstrecke der Cottbus-Großenhainer Bahn ebenmäßige An- 
136“
	        
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