Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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19. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Norddeutschen Bundes 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung 
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, oder noch ein- 
geführt werden. 
#20. Die Gesellschaft ist gehalten: 
1. unentgeltlich die Anlage einer Bundestelegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten, 
und zu diesem Zwecke der Bundestelegraphenverwaltung die Berechtigung zuzugestehen, 
nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf 
gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains, 
welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphen- 
linie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung des 
Bahnterrains anzulegen; 
2. sich im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, welche durch noch zu erlassende 
Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der Bundestele- 
graphenverwaltung getroffen werden möchten; 
3. nach Maßgabe der Anordnungen des Bundescanzlers den Eisenbahntelegraphen behufs 
Benutzung zur Beförderung von Staats= und Privat-Depeschen einzuräumen. 
Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebstelegraphenleitung an dem 
Bundestelegraphengestänge mit anzubringen. 
#21. Die Abgabenpflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber wird nach der 
im Artikel 1 4 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regier- 
ung in Dresden am 15. August 1868 abgeschlofsenen Vertrags über das Unternehmen ge- 
troffenen Vereinbarung geregelt. 
§22. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in ihrem Gebiete 
belegene Strecke der Bahn ankaufen würde, steht derselben das Recht des Ankaufs auch der 
anschließenden Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die 
Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 zu. 
Außerdem behält sich die Königlich Sächsische Staatsregierung das Recht vor, die inner- 
halb ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör 
nach Verlauf von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn in Folge einer mindestens zwei 
Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals zu er- 
werben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu ver- 
einbarendes Bahngeld derjenigen Bahnverwaltung verbleiben, welche denselben bis dahin hatte. 
Insofern zur Zeit der Erbauung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage 
sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlagecapitale, nach 
einem durch Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese wieder einen dritten
	        
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