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als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Procentsatze, ein dem zeitweiligen Zustande
entsprechender Abzug gemacht werden.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Cottbus-Großenhainer Eisen—
bahngesellschaft aus gegenwärtiger Concession erwachsenden Rechte und Befugnisse, insoweit
solche nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft in noth—
wendigem Zusammenhange stehen, und gehen in unveränderter Maße auf die Königlich
Sächsische Staatsregierung über.
23. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die Beziehungen
der Königlich Sächsischen Regierung zur Gesellschaft und zur Bahnverwaltung in allen den-
jenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum directen gerichtlichen oder administrativen Ein-
schreiten durch die competente Behörde geeignet sind.
139. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Cottbus-Großenhainer Eisen-
bahn innerhalb des Königlich Sächsischen Landesgebiets betreffend;
vom 24. September 1868.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in
der ständischen Schrift vom 7. April dieses Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer Eisenbahn von Cottbus über Ortrand
nach Großenhain, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, nach
hierzu der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft ertheilter Concession andurch verordnet,
wie folgt:
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbau-
ung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu ver-
längernden Eisenbahn ersorderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die 9§ 7 und 8 dieses
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer-
spstems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch
das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend
(Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843)), ferner durch das mittelst
Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in
nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 des Gesetz-