Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren 
Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau des innerhalb Sachsen zu liegen 
kommenden Tractes der Cottbus-Großenhainer Eisenbahn. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobachtenden 
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren 
ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung 
zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1835)0. sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 
14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 
5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und 
vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859,) 
enthalten sind. 
§# 3S . Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit, und es werden die Fluren, welche bei dem Baue 
des gedachten Eisenbahntractes in Frage kommen, später bekannt gemacht werden. 
Dresden, den 2 4. September 1 868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
. 140. Verordnung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes über Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen 
der Cheschließung vom 4. Mai 1868 betreffend; 
vom 31. August 1868. 
Ir Folge des Gesetzes für den Norddeutschen Bund über Aufhebung der polizeilichen Be- 
schränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868 (Seite 149 des Bundesgesetzes von die- 
sem Jahre) befinden die unterzeichneten Ministerien zu verordnen, wie folgt: 
1. Mit Rücksicht auf die Vorschriften im § 1, in Verbindung mit & 4 dieses Gesetzes, 
werden für die Angehörigen des Norddeutschen Bundes die Bestimmungen der Verordnung 
vom 5. Februar 1852 (Seite 18 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
2. Angehörige eines Bundeslandes, welche sich in hiesigen Landen zu verehelichen beab- 
sichtigen, haben jedoch bei der Anmeldung zum Aufgebote dem Geistlichen im Zweifelsfalle 
ihre Bundesangehörigkeit zu bescheinigen. 
1868. 137
	        
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