Gesez-und Verordnungsblatk
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1868.
...A — — — —
A 13. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Radeberg betreffend;
vom 21. Januar 1868.
Nechdem zu der von dem Stadtrathe zu Radeberg, unter Zustimmung der dasigen Gemeinde-
vertreter, beschlossenen Anleihe von 25,000 Thalern gegen Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden, immittelst mit 41 vom Hundert
jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie
der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die Genehmigung ertheilt worden ist, so
wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, am 21. Januar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 14. Gesetz,
das Verfahren in den an die Justizbehörden zur Untersuchung und Aburtheilung
abgegebenen Verwaltungsstrafsachen betreffend;
vom 3. Februar 1868.
Wog, Johann, von GOTTE Gnaden König von Sachsen
1x. x. xe.
erachten für angemessen, einige Bestimmungen über das Verfahren in den an die Justizbehörden
zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen Verwaltungsstrafsachen zu ertheilen und ver-
ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1868. 8