Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. die Vorschriften im & 84 der Verfassungsurkunde über die Verhaftung von Landtags- 
abgeordneten, 6 
3. das Gesetz über das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen, 
vom 3. Februar 1838, 
1. die Vorschriften über das Verfahren in Militärstrafsachen, in Zoll= und Stiener-Straf- 
sachen, sowie überhatupt bei denjenigen Vergehen, deren Untersuchung und Bestrafung 
den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist, 
5. die Vorschriften über das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes vom 22. Februar 
1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend, 
6. die Vorschriften über das Disciplinarverfahren gegen Staatsdiener und andere in 
öoffentlichen Pflichten stehende Personen, sowie gegen die Studirenden auf der Unirer- 
sität Leipzig, . 
die in dem Gesetze vom 10. Mai 1851 enthaltenen Bestimmungen über das stand- 
rechtliche Verfahren, · 
.dieBestimmunginderVerordnuugvom1.August«1856,dasSchmerzeusgeldbe- 
treffend, nach welcher der Anspruch auf Schmerzensgeld auch im Wege des Anschlusses 
an das Strafverfahren geltend gemacht werden kann. 
Ist jedoch in den Fällen unter Nr. 4 und 7 die Sache zur weiteren Untersuchung und 
Aburtheilung an die Justizbehörden abgegeben worden, so findet auch hier das in der Straf- 
prozeßordnung vorgeschriebene Verfahren und soviel die Fälle unter Nr. 4 anlangt, in Ver- 
bindung mit den Vorschriften des Gesetzes vom 3. Februar 1868 (Seite 57 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) Statt. 
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SIV. 
Die Revidirte Strafprozeßordnung tritt mit dem nach 8 IIl bestimmten Tage auch rück- 
sichtlich der Untersuchung und Aburtheilung der vor diesem Tage begangenen Verbrechen, 
gleichviel ob die Untersuchung bereits anhängig ist oder nicht, jedoch unter den nachstehenden 
näheren Bestimmungen in Kraft. 
SV. 
Die bei den Bezirksgerichten bereits anhängigen Untersuchungen, in denen ein Verbrechen 
den Gegenstand der Untersuchung bildet, zu dessen Aburtheilung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 1. October 1868 & 14 fg. (Geschwornenverfahrengesetz) das Geschwornengericht zu- 
ständig ist, sollen, sofern sie zu dem im & ll bestimmten Zeitpunkte noch nicht nach Art. 2 30 fg., 
Art. 253 der zeitherigen Strafprezeßordnung an das Bezirksgericht zur Entscheidung im 
Anklageverfahren abgegeben worden, nach Maßgabe der Bestimmungen des angezogenen Ge- 
setzes fortgeführt und zur Entscheidung der Anklagekammer nach §& 31 fg. desselben Gesetzes 
gebracht werden.
	        
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