Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 10. 
Ausschluß gesetzlicher Beweisregeln. 
Soweit die Richter über thatsächliche Verhältnisse zu urtheilen haben, sind sie nur an 
ihre, durch die vorliegenden Beweise gewonnene Ueberzeugung gebunden. 
Art. 1 1. 
Ausfertigung der Entscheidungen. 
Die richterlichen Entscheidungen werden nur da, wo das Gesetz es vorschreibt, mittels 
Erkenntnisses, in den übrigen Fällen durch einfachen Beschluß ertheilt. 
Die Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts sind von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter zu unterzeichnen und sind die Richter, welche an der Abfassung des Erkenntnisses 
Theil genommen haben, in dem Eingange desselben namentlich aufzuführen. 
Jedes von einem anderen Gerichte ausgehende Erkenntniß ist von den Richtern, welche 
an der Abfassung desselben Theil genommen haben, eigenhändig und zwar auch von denen, 
welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit gewesen sind, zu unterzeichnen. 
Wäre einer dieser Richter außer Stande, zu unterzeichnen, so genügt es, wenn über diese 
Verhinderung durch einen der übrigen Richter eine schriftliche Bemerkung unter das Erkenntniß 
gebracht wird. 
Art. 12. 
Entscheidungsgründe. 
Bei jedem Erkenntnisse und jeder abfälligen Entschließung sind die Gründe, von welchen 
die Richter geleitet worden sind, anzuführen. Sie sind der Entscheidung einzuschalten oder 
besonders beizugeben. 
Bei jedem Erkenntnisse sollen die Entscheidungsgründe auf die That= und auf die Rechts- 
frage sich beziehen. Ein Erkenntniß ist wegen Verletzung dieser Vorschrift jedoch nur dann 
für nichtig zu achten, wenn entweder gar keine Entscheidungsgründe ertheilt worden sind, oder 
wenn die ertheilten Entscheidungsgründe nur auf die Thatfrage oder nur auf die Rechtsfrage 
sich beziehen. 
Art. 13. 
Bekanntmachung der Entscheidungen. 
Die bei einer mündlichen Verhandlung beschlossenen Entscheidungen, insbesondere auch 
die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzel- 
richters, sind in der Sitzung des entscheidenden Gerichts von diesem selbst bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung von Entscheidungen, welche nicht bei einer mündlichen Verhandlung 
ertheilt werden, erfolgt durch den Untersuchungsrichter. 
Sie kann an Gerichtsstelle oder durch abschriftliche Zufertigung der Entscheidung an den 
Betheiligten Hewirkt werden. 
1868. 139
	        
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