— 1039 —
Art. 10.
Ausschluß gesetzlicher Beweisregeln.
Soweit die Richter über thatsächliche Verhältnisse zu urtheilen haben, sind sie nur an
ihre, durch die vorliegenden Beweise gewonnene Ueberzeugung gebunden.
Art. 1 1.
Ausfertigung der Entscheidungen.
Die richterlichen Entscheidungen werden nur da, wo das Gesetz es vorschreibt, mittels
Erkenntnisses, in den übrigen Fällen durch einfachen Beschluß ertheilt.
Die Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts sind von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter zu unterzeichnen und sind die Richter, welche an der Abfassung des Erkenntnisses
Theil genommen haben, in dem Eingange desselben namentlich aufzuführen.
Jedes von einem anderen Gerichte ausgehende Erkenntniß ist von den Richtern, welche
an der Abfassung desselben Theil genommen haben, eigenhändig und zwar auch von denen,
welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit gewesen sind, zu unterzeichnen.
Wäre einer dieser Richter außer Stande, zu unterzeichnen, so genügt es, wenn über diese
Verhinderung durch einen der übrigen Richter eine schriftliche Bemerkung unter das Erkenntniß
gebracht wird.
Art. 12.
Entscheidungsgründe.
Bei jedem Erkenntnisse und jeder abfälligen Entschließung sind die Gründe, von welchen
die Richter geleitet worden sind, anzuführen. Sie sind der Entscheidung einzuschalten oder
besonders beizugeben.
Bei jedem Erkenntnisse sollen die Entscheidungsgründe auf die That= und auf die Rechts-
frage sich beziehen. Ein Erkenntniß ist wegen Verletzung dieser Vorschrift jedoch nur dann
für nichtig zu achten, wenn entweder gar keine Entscheidungsgründe ertheilt worden sind, oder
wenn die ertheilten Entscheidungsgründe nur auf die Thatfrage oder nur auf die Rechtsfrage
sich beziehen.
Art. 13.
Bekanntmachung der Entscheidungen.
Die bei einer mündlichen Verhandlung beschlossenen Entscheidungen, insbesondere auch
die Erkenntnisse in der Hauptverhandlung und über Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzel-
richters, sind in der Sitzung des entscheidenden Gerichts von diesem selbst bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung von Entscheidungen, welche nicht bei einer mündlichen Verhandlung
ertheilt werden, erfolgt durch den Untersuchungsrichter.
Sie kann an Gerichtsstelle oder durch abschriftliche Zufertigung der Entscheidung an den
Betheiligten Hewirkt werden.
1868. 139