Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Abschrift muß, wenn gegen die Entscheidung ein aufschiebendes Rechtsmittel zulässig 
ist, dem Betheiligten selbst behändigt werden. Bei anderen Entscheidungen kann sie in seiner 
Abwesenheit auch einer von denen Personen zugestellt werden, welchen, statt des Betheiligten, 
eine Verfügung nach den Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze gültig behändigt 
werden kann. 
In den Fällen, wo die Bekanntmachung einer Entscheidung sich nicht auf eine der vor- 
stehend geordneten Weisen bewirken läßt, kann das Gericht einen Bekanntmachungstermin 
ansetzen und zu diesem den Angeschuldigten in der durch Art. 144, Abs. 2 bestimmten 
Maße öffentlich vorladen. Bleibt der Angeschuldigte außen, so ist dessenungeachtet weiter so 
zu verfahren, als ob ihm die Entscheidung in dem Termine bekannt gemacht worden wäre. 
Art. 14. 
Abänderung von Schreib= und Rechnungsfehlern. 
Schreib= und Rechnungsfehler in einer bekannt gemachten Entscheidung können von dem 
Gerichte, welches dieselbe ertheilt hat, sowohl auf Antrag als von amtswegen zu jeder Zeit 
verbessert werden. Wird dadurch an der Entscheidung selbst etwas geändert, so ist die Ab- 
änderung sowohl denen, welche auf dieselbe angetragen haben, als auch denen, welche von 
ihr betroffen werden, in der im Art. 13, Abs. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Maße durch 
den Untersuchungsrichter bekannt zu machen. 
Gegen die Abänderung finden dieselben Rechtsmittel Statt, welche gegen die Entscheidung 
stattgefunden haben würden, wenn sie gleich Anfangs in der durch die Abänderung bewirkten 
Maße ertheilt worden wäre. Außerdem kann sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten 
werden, wenn behauptet wird, daß nicht ein bloser Schreib= oder Rechnungsfehler vor- 
gelegen habe. 
Art. 15. 
Zahl der Richter. * 
Das Bezirksgericht beschließt und entscheidet, soweit nicht für einzelne Fälle etwas An- 
deres bestimmt ist, in einer Abtheilung von drei Richtern, das Oberappellationsgericht dagegen 
in einer solchen von fünf Richtern. 
Die Theilnahme einer geringeren oder größeren Zahl von Richtern an einem Beschlusse 
oder an einer Entscheidung, als in dem Gesetze bestimmt ist, zieht die Nichtigkeit des Beschlusses, 
beziehendlich der Entscheidung nach sich. 
Art. 16. 
Behinderung der Richter — Ergänzungsrichter. 
Zur Gültigkeit einer Verhandlung und des darauf gebauten Erkenntnisses wird ferner 
erfordert, daß die Richter, von welchen das letztere erlassen wird, der Verhandlung, vom 
Anfange derselben an, ununterbrochen beigewohnt haben.
	        
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