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stellt werden kann, an diesen mit Zustimmung des Staatsanwalts und zwar bis zur Ent—
scheidung über Fortstellung oder Einstellung der Untersuchung, verweisen.
Der Einzelrichter hat solchenfalls der Untersuchung sich zu unterziehen.
Art. 59.
Das Bezirksgericht kann jedoch in dem Falle des vorigen Artikels Abs. 1 seine Zu-
ständigkeit auf ein an sich nach Art. 44 a, b vor den Einzelrichter gehöriges Verbrechen dann
nicht mehr erstrecken, wenn der letztere rücksichtlich dieses Verbrechens bereits ein Erkenntniß
abgefaßt hat oder wenn in der Untersuchung des zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehörigen
Verbrechens die Einstellung der Untersuchung rechtskräftig beschlossen worden ist. Vielmehr
sind sodann die vor den Einzelrichter gehörigen Verbrechen gesondert zu untersuchen und zu
bestrafen.
Art. 60.
Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit.
Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit in einzelnen Fällen entscheidet das
Oberappellationsgericht. Streitigkeiten dieser Art zwischen Einzelrichtern desselben Bezirks
erledigt jedoch das Bezirksgericht des letzteren durch Weisung an die ersteren.
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte sich dem Art. 84 gemäß zu
verhalten.
Bestimmungen über das Auftragörecht.
Art. 61.
Ergiebt sich, daß die Untersuchung eines zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen
Verbrechens oder mehrerer zusammenhängender, zu gleicher Zuständigkeit gehöriger Verbrechen
zweckmäßiger von einem Bezirksgerichte geführt oder fortgestellt werden könnte, zu dessen Zu-
ständigkeit keines der vorliegenden Verbrechen gehört, so bedarf es hierzu eines Auftrags,
welcher auf Antrag eines dieser Gerichte oder der Staatsanwaltschaft, beziehendlich des Privat-
anklägers, sowie des Angeschuldigten oder aus eigener Bewegung von dem Oberappellations-
gerichte zu ertheilen ist.
Nicht minder kann das Oberappellationsgericht auf gleichen Antrag, sowie aus eigener
Bewegung, aus Gründen der Zweckmäßigkeit Voruntersuchungen, die vor verschiedenen Be-
zirksgerichten geführt worden sind, sowohl behufs der Entscheidung im Anklageverfahren und
der Aburtheilung, als auch behufs der letzteren einem dieser Bezirksgerichte, sowie Untersuch-
ungen und zwar in jedem Stande derselben rücksichtlich einzelner Verbrechen oder einzelner
Theilnehmer oder Begünstiger verschiedenen Bezirksgerichten zuweisen.
Das Oberappellationsgericht ist jedoch an die Beschränkung im Art. 56 Schlußsatz in
Betreff der Mitangeklagten gleichfalls gebunden.