— 1061 —
Art. 62.
Das Oberappellationsgericht kann ferner mit der Untersuchung von Verbrechen, die
zur Zuständigkeit des Einzelrichters gehören, gleichviel ob die Untersuchung bereits eröffnet
worden ist oder nicht, einen hierzu nach Art. 48 fg. nicht zuständigen Einzelrichter be—
auftragen.
Es kann jedoch die Untersuchung und beziehendlich die Aburtheilung eines zur bezirks-
gerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechens niemals einem Einzelrichter aufgetragen werden,
vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 47 a, b, 58, Abs. 3 und im Art. 115a.
Ergänzende Bestimmungen.
Art. 63.
ist aufgehoben.
Art. 64 a.
Wenn eine von einem Gerichte zeither geführte Untersuchung in Folge der Unzuständig-
keit des ersteren an ein anderes Gericht abgegeben wird, so soll die Unzuständigkeit allein den
von dem Gerichte vorgenommenen Erörterungen ihre Beweiskraft nicht entziehen.
Inwieweit jedoch eine Wiederholung derselben zweckmäßig sei, hängt von dem Ermessen
des zuständigen Gerichts ab.
Art. 64 b.
Auf Unterdrückung oder Vernichtung einer, den Thatbestand einer strafbaren Handlung
enthaltenden Druckschrift kann auch dann erkannt werden, wenn die Verurtheilung einer Person
sich nicht damit verbinden läßt oder überhaupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet
werden könnte, nicht vorhanden ist.
Der dießffallsige Antrag ist von dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger zu
stellen.
Zuständig in diesen Fällen ist dasjenige Bezirksgericht, in dessen Bezirke die Druckschrift
mit Beschlag belegt worden ist. 3
Bei dem Zusammentreffen mehrerer Bezirksgerichte entscheidet das Zuvorkommen.
Ueber den Antrag des Staatsanwalts erkennt das Bezirksgericht nach Gehör desjenigen
oder derjenigen Betheiligten, aus deren Gewahrsam die Druckschrift bei der Beschlagnahme
genommen worden ist, in nicht öffentlicher Sitzung.
Gegen das Erkenntniß sind diejenigen Rechtsmittel des Staatsanwalts und der Be-
theiligten gestattet, welche dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Angeklagten gegen ein
Enderkenntniß des Bezirksgerichts nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften ein-
geräumt sind.