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Art. 104.
Der Verletzte, sowie dessen Erben und die Staatsanwaltschaft können die ihnen zustän—
digen Rechtsmittel bei dem Tode des Angeschuldigten innerhalb der gesetzlichen Frist (Art.
103 Schlußs.) einwenden und fortstellen, wenn sie zugleich binnen dieser Frist ein vermögens—
rechtliches Interesse bescheinigen. Den Erben des Angeschuldigten soll, wenn die Bekannt-
machung ohne Schwierigkeiten erfolgen kann, behufs der Wahrnehmung ihrer Rechte die von
Seiten des Gegentheils erfolgte Einwendung und Fortstellung des Rechtsmittels, sowie der
beigebrachte Nachweis bekannt gemacht werden.
Art. 105.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einwendung oder Fortstellung dieser Rechts-
mittel, sowie über die erforderlichen Nachweisungen (Art. 10 3, 104) gebührt dem Gerichte,
welches über das Rechtsmittel selbst zu entscheiden hat.
Die Erben und Verwandten des Angeschuldigten und des Verletzten können weder den
von ihrem Erblasser, noch den von ihnen selbst erklärten Verzicht zurücknehmen.
Art. 106.
Die Angehörigen eines Abwesenden, welcher durch ein Erkenntniß in der Hauptsache oder
in Betreff der Kosten verurtheilt worden ist, können gegen dasselbe statt des Abwesenden die
diesem zuständig gewesenen Rechtsmittel einwenden.
Art. 10 7a.
Wiedereinsetzung bei Versäumnissen.
Ist der Verletzte oder der Angeschuldigte oder sind die Verwandten oder die Erben eines
derselben (Art. 103, 104, 106) durch unabwendbare Umstände verhindert worden, die
zur Einwendung, beziehendlich Fortstellung (Art. 103, 104) eines Rechtsmittels bestimmten
Fristen innezuhalten, so kann von ihnen bei dem Gerichte, bei welchem das Rechtsmittel ein-
zuwenden gewesen wäre, binnen einer Frist von zehn Tagen, nachdem das Hinderniß auf-
gehört hat, unter Angabe der Hinderungsgründe, auf Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß
angetragen werden.
Das Rechtsmittel ist mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung zugleich oder doch binnen
der für dieses bestimmten Frist bei Verlust des letzteren anzubringen.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Gericht entscheidet auch über das
Gesuch um Wiedereinsetzung.
Ob das Gesuch dem Gegner des Antragstellers zur Erklärung zuzufertigen sei, hängt von
dem Ermessen des Gerichts ab.