Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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ungen des vorigen Artikels die zur Erhaltung sichtbarer Spuren der That und zur Feststellung 
des Thatbestandes nöthigen Vorkehrungen und Erhebungen auch ohne vorherigen Antrag der 
Staatsanwaltschaft vorzunehmen. 
Ferner kann es die sofortige Vorführung und einstweilige Verwahrung des Verdächtigen 
verfügen, wenn derselbe entweder 
1. Anstalten zur Flucht macht oder aus besonderen Gründen der Flucht verdächtig 
ist, oder 
2. auf frischer That betroffen oder unmittelbar nach der That als des Verbrechens ver— 
dächtig durch Nacheile bezeichnet wird, oder 
3. wenn Grund zu der Besorgniß vorhanden, daß er die Spuren des Verbrechens ver— 
tilgen oder die Freiheit zur Vollendung des Verbrechens mißbrauchen werde. 
Art. 114. 
Anzeige von unbekannten Personen. 
Anzeigen, deren Urheber unbekannt sind, berechtigen an sich nur zu solchen Handlungen, 
welche geeignet sind, den Grund oder Ungrund ihres Inhalts, ohne Nachtheil für die Ehre 
oder andere Rechte der dadurch beschuldigten Personen aufzuklären. 
Art. 115 à. 
Bestellung des Untersuchungsrichters. 
Bei jedem Bezirksgerichte werden aus den bei demselben angestellten richterlichen Be- 
amten einer oder mehrere ständige Untersuchungsrichter von dem Justizministerium auf den Vor- 
schlag des Vorstands des Bezirksgerichts bei dem Schlusse jeden Jahres für das nächste Jahr 
bestellt und die Namen derselben dem Staatsanwalte mitgetheilt. 
Der Vorstand des Bezirksgerichts kann in einzelnen dringenden Fällen, insbesondere 
wenn der ständige Untersuchungsrichter mit Führung von Untersuchungen überhäuft ist, einen 
anderen richterlichen Beamten als Untersuchungsrichter für einen solchen Fall bestellen, sowie 
bei Verhinderung des Untersuchungsrichters einen anderen richterlichen Beamten mit Vornahme 
einzelner Untersuchungshandlungen beauftragen. 
Ausnahmsweise kann auch vom Bezirtsgerichte ein Einzelrichter mit der Voruntersuchung 
von Verbrechen, welche in dessen Sprengel verübt worden sind, aber zur Zuständigkeit des Be- 
zirksgerichts gehören, beauftragt werden. 
Art. 115b. 
Der bestellte Untersuchungsrichter hat auf den Antrag wegen Einleitung der Unter- 
suchung Entschließung zu fassen. Derselbe kann zur Vorbereitung derselben Erörterungen 
veranstalten. 
1868. 144
	        
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