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Art. 124.
Ausdehnung der Untersuchung.
Findet der Untersuchungsrichter, daß noch andere Personen, auf welche der Antrag des
Staatsanwalts nicht lautet, bei der strafbaren Handlung betheiligt gewesen oder daß von den
Personen, auf welche der Antrag lautet, noch andere, in dem Antrage nicht berührte Verbrechen
verübt worden, so hat er hiervon den Staatsanwalt zu benachrichtigen und sich mit ihm
über die Ausdehnung der Untersuchung auf jene Personen und Verbrechen in Vernehmung
zu setzen.
Art. 125.
Einstellung der Voruntersuchung.
Trägt der Staatsanwalt auf Einstellung der eröffneten Untersuchung an, oder findet der
Untersuchungsrichter, daß dieselbe einzustellen sei, so ist, nachdem in letzterem Falle zuvörderst
noch der Staatsanwalt mit seiner Erklärung gehört worden, die Entscheidung des Bezirks-
gerichts einzuholen. Vor der letzteren ist auch, wenn ein auf Antrag strafbares Verbrechen
in Frage, jedenfalls der, welcher den Antrag gestellt hat (vergl. Art. 29, 31), mit seiner
Erklärung zu hören.
Inwieweit bei Vergehen, welche nur auf Antrag zu untersuchen sind, die Untersuchung
einzustellen sei, wenn der Antragsteller den Antrag auf Bestrafung zurückgenommen hat,
bestimmt Art. 106 des Strafgesetzbuchs.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens kann der Angeschuldigte ein schriftliches Zeug-
niß des Richters über selbige verlangen, in welchem der Grund der Einstellung auszudrücken ist.
Art. 126.
Im Falle der Einstellung hat das Bezirksgericht den Angeschuldigten zugleich in Abstattung
derjenigen Kosten zu verurtheilen, welche derselbe durch falsche Selbstanzeige oder durch falsche
außergerichtliche Berühmung der Thäterschaft, sowie durch Versäumnisse oder offenbar unerheb—
liche Anträge veranlaßt hat.
Wird die Untersuchung gegen einen oder einige der Angeklagten eingestellt, gegen den
anderen oder die anderen aber fortgestellt, so ist zugleich über die Verpflichtung des ersteren
oder der ersteren zur Kostenabstattung zu entscheiden.
Lassen sich in diesen Fällen die Kosten nicht füglich sondern, so ist die Verurtheilung auf
einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Theil der Gesammtkosten zu richten.
Der Verurtheilte kann gegen diese Entscheidung Berufung einwenden.
Art. 127.
Urkundspersonen.
Die Zuziehung von Urkundspersonen zu einer Untersuchungshandlung ist nur in den, in