Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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dem Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen erforderlich und ihre Unterlassung begründet nur 
in diesen Fällen Nichtigkeit der bezüglichen Handlung. Dem Richter bleibt es übrigens unbe- 
nommen, auch bei anderen Untersuchungshandlungen, insbesondere wenn die Wiederholung der 
Handlung voraussichtlich nicht möglich sein sollte, Urkundspersonen beizuziehen. 
Art. 128. 
Die Urkundspersonen müssen volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbetheiligte und 
als Urkundspersonen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall verpflichtete Männer 
und dürfen weder Subalternen des Gerichts, noch durch Dienstverhältnisse von dem Richter 
oder Protocollanten abhängig sein. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie weder zu 
dem Angeschuldigten noch zu dem Verletzten in einem der im Art. 41 a aufgeführten Ver- 
wandtschafts= oder Schwägerschafts= oder denselben im Art. 41 a gleichgestellten Verhältnisse 
stehen. 
Art. 129. 
Zusammentreffen von Civil- und Criminal-Punkten. 
Hängt die Entscheidung einer Strafsache von privatrechtlichen Vorfragen oder Zwischen- 
punkten ab und ist die Anhängigmachung der Civilsache bereits erfolgt oder mit Sicherheit zu 
erwarten, so ist, nachdem zuvörderst hierüber der Staatsanwalt und der Angeschuldigte, sowie, 
bei den auf Antrag strafbaren Verbrechen, der Antragsteller (Art. 29, 31) gehört worden 
ist, die Untersuchung einstweilen auszusetzen. 
Weigert sich im Falle der beschlossenen Aussetzung das für die bürgerliche Rechtssache 
zuständige Gericht erster Instanz, sich der Sache eher zu unterziehen, als bis die Strafsache 
entschieden sein werde, so ist die Entscheidung des Appellationsgerichts, und wenn die bürger- 
liche Rechtssache vor diesem selbst in erster Instanz anhängig zu machen ist, die Entscheidung 
des Oberappellationsgerichts einzuholen. 
Es ist jedoch der Untersuchungsrichter nicht behindert, auch vor Beendigung des Civil= 
prozesses, wenn er es für angemessen erachtet, die Wiederaufnahme der Untersuchung zu ver- 
fügen. 
Art. 130. 
Protocollführung. 
Ueber jede Verhandlung ist bei derselben, und, wo dieß nicht möglich ist, sofort nach Vor- 
nahme derselben von dem Untersuchungsrichter oder einem von ihm hierzu beigezogenen ver- 
eideten Protocollführer ein Protocoll aufzunehmen. 
Die Aussagen der befragten Personen sollen, soweit möglich, in den von ihnen gebrauchten 
Ausdrücken und jedenfalls in der Art niedergeschrieben werden, daß aus dem Protocolle deut- 
lich hervorgeht, ob und wo die abgehörte Person sich in freier Rede ausgesprochen und wo sie 
dagegen nur auf an sie gerichtete Fragen geantwortet hat.
	        
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