— 1086 —
schlusses Anstand zu nehmen. Bei der Haftentlassung ist diese Zustimmung auch in Betreff
der Art derselben, insbesondere bei der Entlassung gegen Sicherheitsleistung in Betreff der
Feststellung der Sicherheit, zu erfordern.
Die Zustimmung des Staatsanwalts wird angenommen, wenn er binnen Tagesfrist
(Art. 19), von Bekanntmachung des Beschlusses an gerechnet, gegen denselben keinen Wider-
spruch erhebt.
Dagegen bedarf es der Zustimmung des Staatsanwalts nicht bei der Rücknahme von
öffentlichen Vorladungen und Steckbriefen, wenn sie wegen der erfolgten Gestellung oder des
bescheinigten Todes des Angeschuldigten beschlossen worden ist.
Der Widerspruch des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.
Die Rückgabe der von dem Angeschuldigten bestellten Sicherheit, sowie die Aufhebung
der Beschlagnahme seines Vermögens kann insoweit beschränkt werden, als es zur Sicher-
stellung der erwachsenen oder erwachsenden Kosten, einer etwaigen Geldstrafe, oder angezeigter
Schädenansprüche nothwendig und in Betreff der letzteren nach den Grundsätzen des bürger-
lichen Rechts zulässig ist. (Vergl. noch Art. 161.)
Art. 137.
Von der Vorladung.
Die Vorladung des Angeschuldigten erfolgt nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters
mündlich oder schriftlich.
Die schriftliche Ladung soll das Gericht, zu welchem der vorladende Untersuchungsrichter
gehört, bezeichnen, den Namen des Vorgeladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens
im Allgemeinen, Tag und Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Bedeutung ent-
halten, daß der Vorgeladene, wenn er der gegenwärtigen oder einer künftigen Vorladung in
dieser Untersuchung nicht Folge leiste, persönlich werde vor Gericht geführt werden.
Die Angabe des Gegenstandes der Untersuchung kann unterlassen werden, wenn sie im
Interesse der letzteren bedenklich erscheint.
Spätere Vorladungen des Angeschuldigten können ebenfalls mündlich oder schriftlich ge-
schehen, ohne daß im letzteren Falle die obige Bedeutung in der Ladung wiederholt zu werden
braucht.
Die Behändigung, beziehendlich Bestellung, ist nach Maßgabe der bürgerlichen Prozeß-
gesetze zu bewirken.
Art. 138.
Vorführung.
Bleibt der Vorgeladene außen, ohne eine ausreichende Entschuldigungsursache angezeigt
zu haben, so ist die Vorladung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 137 zu