Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 179. 
Vorbereitung des Gutachtens. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn ihm der Fall dazu geeignet erscheint, dem Sachver- 
ständigen entweder von amtswegen oder auf dessen Antrag die Untersuchungsacten zur Einsicht 
vorzulegen oder Auszüge aus solchen mitzutheilen. 
Auch hat der Richter nach Befinden dem Sachverständigen auf dessen Verlangen durch 
Vernehmung des Verdächtigen oder durch Befragung von Zeugen über bestimmte, für das 
abzugebende Gutachten erhebliche Punkte weitere Aufklärung zu verschaffen. 
Der Richter kann den Sachverständigen zu dieser Vernehmung und Befragung hin- 
zuziehen. 
Der Sachverständige kann außer den ihm vorgelegten Fragen noch andere Fragen in 
den Kreis seiner Prüfung ziehen, wenn er dieselben nach seiner Wissenschaft oder Kunst oder 
seinem Gewerbe für den vorliegenden Fall für erheblich erachtet; er hat jedoch sich jedes Aus- 
spruchs über Dasjenige zu enthalten, was außer dem Kreise seiner berufsmäßigen Beurtheil- 
ung liegt. 
Art. 180. 
Gutachten des Sachverständigen. 
Der Sachverständige hat sein Gutachten entweder sogleich zum Beaugenscheinigungsproto- 
colle zu geben oder, namentlich in wichtigeren Fällen, mittels besonderer schriftlicher Ausführ- 
ung binnen einer ihm vom Richter zu verstattenden Frist zu den Acten einzureichen. 
In letzterem Falle hat der Aussteller sich zu dem Gutachten, dafern er es nicht als ständig 
bestellter Sachverständiger mit dem ihm hierzu verliehenen Amtssiegel versehen hat, vor dem 
Untersuchungsrichter, oder, wenn er nicht am Gerichtsorte wohnhaft, vor einer anderen Ge- 
richtsbehörde zu bekennen. 
Art. 181. 
Wenn thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten mit dem Inhalte der Acten im 
Widerspruche stehen oder wenn Unvollständigkeiten oder Unbestimmtheiten in thatsächlicher Hin- 
sicht vorliegen oder die Sachverständigen über thatsächliche Verhältnisse sich widersprechen, so 
sind sie noch einmal zu befragen. Auch kann nach Befinden die Beaugenscheinigung durch 
die nämlichen oder durch andere Sachverständige wiederholt werden. 
Art. 182. 
Ist das Gutachten dunkel, unvollständig oder unschlüssig, oder gehen dem Richter sonst 
gegen dasselbe Bedenken bei, so ist der Aussteller nochmals zu befragen. Hebt sich hierdurch 
der Anstand nicht oder sind die zugezogenen mehreren Sachverständigen, welche das Gutachten 
ausgestellt haben, verschiedener gutachtlicher Meinung, so ist eine anderweite Begutachtung
	        
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