Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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durch einen oder mehrere Sachverständige zu veranstalten. Handelt es sich hierbei um eine 
ärztliche Begutachtung, so ist das Obergutachten eines inländischen Medicinalcollegiums 
einzuholen. 
Art. 183. 
Der Untersuchungsrichter hat, wenn in den Fällen der beiden vorigen Artikel die Ver— 
anstaltung einer Begutachtung durch andere Sachverständige oder die Einholung des Obergut— 
achtens eines Medicinalcollegiums in Frage kommt, zuvörderst die Entschließung des Bezirks— 
gerichts einzuholen. 
Art. 184. 
Gebühren des Sachverständigen. 
Der Sachverständige erhält außer dem Ersatze des aufzuwenden gewesenen Verlags die 
taxmäßigen Gebühren, insoweit er nicht als Sachverständiger im Allgemeinen verpflichtet ist 
und dabei besondere Bestimmungen über die ihm zu gewährende Vergütung getroffen worden 
sind. 
Art. 185. 
Vorschriften für besondere Fälle. 
Werthsermittelungen. 
Bedarf es der Ermittelung des Werthes einer Sache, so ist derselbe den Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs gemäß durch eine zu Würderungen im Allgemeinen verpflichtete oder be- 
sonders zu verpflichtende Person (vergl. Art. 176) zu bestimmen. 
Kann der gemeine Werth, den die Sache zur Zeit des Verbrechens hatte, auf diese Weise 
nicht ermittelt werden, so hat ihn der Verletzte oder nach Befinden derjenige, der die Sache 
in seiner Aufsicht oder Verwahrung hatte, anzugeben und an Eidesstatt zu versichern, daß 
die Sache nach seiner Ueberzeugung den angegebenen Werth zur Zeit der That wirklich ge- 
habt habe. 
Art. 186. 
Schriftenvergleichung. 
Zum Beweise der Echtheit oder Unechtheit von Schriften kann eine Vergleichung mit 
anderen, unzweifelhaft echten Schriften durch einen Schriftverständigen veranstaltet werden. 
Auch kann, da nöthig, behufs der Herbeischaffung von Vergleichungsschriften eine Haussuchung 
vorgenommen, sowie der angebliche oder vermeintliche Urheber der Schrift zur Fertigung einer 
Niederschrift vor Gericht angehalten werden. 
Art. 187. 
Uebersetzung von Urkunden. 
Urkunden in fremder Sprache, welche bei der Aufnahme des Beweises von Einfluß sein 
können, hat der Richter durch einen verpflichteten Dollmetscher (vergl. Art. 176 und Anhang
	        
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