Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 191. 
Im Uebrigen sind bei der Besichtigung der Leiche die für Beurtheilung der Sache wichtigen 
Umstände, unter denen die Leiche aufgefunden worden ist, insonderheit der Ort, wo, und die 
Lage, worin sie gefunden worden, sowie die Wunden und sonstigen Spuren einer an dem Ver- 
storbenen verübten Gewaltthat genau zu erforschen und das erlangte Ergebniß actenkundig zu 
machen. 
Art. 192. 
Die Leichenöffnung ist auf die Oeffnung der Kopf-, Brust= und Unterleibs-Höhle des 
Entseelten zu richten. 
Ist nach der übereinstimmenden Ansicht der Aerzte und des Untersuchungsrichters die 
Leichenöffnung überhaupt oder doch die Erstreckung derselben auf alle drei Höhlen nicht thun- 
lich, so haben die Aerzte im ersteren Falle ihr Gutachten (Art. 193) auf Grund der Leichen- 
schau, im letzteren Falle auf Grund der Leichenschau und des bei Oeffnung der übrigen Höhlen 
erlangten Befundes anzugeben. « 
Art. 193. 
Das ärztliche Gutachten muß, was die Todesursache betrifft, eine Erklärung darüber ent— 
halten, ob nach den Grundsätzen der Wissenschaft mit Bestimmtheit oder mindestens mit 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der Tod in Folge der am Leichname bemerkten Ver— 
letzungen eingetreten sei, oder daß doch diese Verletzungen den Tod zur Folge gehabt haben 
würden, wenn derselbe nicht durch eine andere bestimmt anzugebende Ursache zeitiger bewirkt 
worden wäre. 
Ist die Tödtung eines neugeborenen Kindes in Frage, so ist neben der Beschaffenheit 
der Verletzungen zu untersuchen, ob das Kind lebendig geboren worden und zu dem Fortleben 
außer dem Mutterleibe fähig gewesen sei. 
Dem Untersuchungsrichter bleibt vorbehalten, dem Sachverständigen im einzelnen Falle 
noch weitere Fragen, deren Beantwortung als erheblich erscheint, vorzulegen. 
Art. 194. 
Bei dem Verdachte einer Vergiftung ist dafür zu sorgen, daß das Gift und die dadurch 
hervorgebrachten Wirkungen in dem Körper aufgesucht und das erstere wo möglich chemisch 
dargestellt werde. 
Die Prüfung ist nach dem Ermessen des Richters und der beigezogenen Sachverständigen 
auch auf alle verdächtigen Stoffe zu richten, welche in der Wohnung des Verstorbenen, in 
den noch übrigen Speisen und sonst, oder auch bei dem Verdächtigen oder in dessen Umgebung 
gefunden werden.
	        
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